Im­mo­bi­li­en­ver­kauf für Betreuer: Bewertung, Vermarktung und Verkauf aus einer Hand

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Katharina Heid
Heid Im­mo­bi­li­en­mak­ler - Kontakt Fundierte Markt­wert­ermitt­lung und professionelle Vermarktung von Wohn- und Ge­wer­be­im­mo­bi­li­en

Ihre Vorteile bei einem Im­mo­bi­li­en­ver­kauf für Betreuer mit Heid

Komplettservice bis zum Notar

Wir begleiten Sie und Ihr Objekt vom Exposé über Besichtigungen bis zur Unterschrift unter den Vertrag.

Immobilien-Expertise

Bei uns erhalten Sie geballte Inhouse-Kompetenz rund um die Vermarktung und Bewertung Ihrer Immobilie.

Professionelle Preisfindung

Wir erstellen eine realistische und markt­ori­en­tier­te Bewertung, um die Immobilie zeitnah zu veräußern.

Mehrwert bei Exklusiv-Auftrag

Bei exklusivem Auftrag für mind. 1 Jahr erhalten Sie eine kostenlose Bewertung durch unsere Sach­ver­stän­di­gen.

Persönliche Ansprechpartner

Sie wissen jederzeit, wer für Ihre Immobilie verantwortlich ist: Wir setzen auf Persönlichkeit statt Anonymität.

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Wann ein Betreuer eine Immobilie verkaufen darf

Ein Betreuer darf eine Immobilie nicht allein deshalb verkaufen, weil eine Betreuung besteht. Entscheidend ist, welchen Aufgabenkreis das Be­treu­ungs­ge­richt im Beschluss festgelegt hat und ob das konkrete Im­mo­bi­li­en­ge­schäft davon umfasst ist.

Die rechtliche Betreuung ist in § 1814 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Sie kommt in Betracht, wenn eine volljährige Person ihre Angelegenheiten aufgrund einer Krankheit oder Behinderung rechtlich nicht selbst besorgen kann.

Die Betreuung ersetzt keine allgemeine Entmündigung: Der Betreute bleibt grundsätzlich geschäftsfähig und entscheidet in allen Bereichen weiterhin selbst, für die kein Betreuer bestellt wurde.

Kann der Betreute seinen Willen noch äußern, sollte dieser frühzeitig dokumentiert werden. Für die Entscheidung zählt neben dem wirt­schaft­li­chen Nutzen auch, ob der Verkauf zu seinen Wünschen und seiner Lebenssituation passt.

Aufgabenkreis und Im­mo­bi­li­en­ge­schäft prüfen

Prüfen Sie zuerst den Betreuerausweis und den gerichtlichen Beschluss. Dort steht, für welche Angelegenheiten Sie zuständig sind. Bei einem Im­mo­bi­li­en­ver­kauf reicht eine allgemeine Formulierung im Einzelfall nicht aus. Das Gericht muss erkennen können, dass Sie für das Vermögen und das konkrete Grund­stücks­ge­schäft handeln dürfen.

Fehlt die passende Befugnis, sollten Sie vor jeder Vermarktung beim Be­treu­ungs­ge­richt klären, ob der Aufgabenkreis erweitert werden muss. Das verhindert Verzögerungen beim Notartermin, bei der Genehmigung und später beim Grundbuchamt.

Genehmigung durch das Be­treu­ungs­ge­richt

Für den Verkauf eines Grundstücks, Hauses oder einer Wohnung durch einen Betreuer ist regelmäßig die Genehmigung des Be­treu­ungs­ge­richts erforderlich. Grundlage ist § 1850 BGB. Ohne diese Genehmigung kann der Verkauf nicht endgültig vollzogen werden.

Ihr Vorteil als Betreuer beim Hausverkauf mit unseren Maklern

Das Be­treu­ungs­ge­richt wägt bei jedem Verkauf ab: Dient der Erlös dem Wohl des Betreuten, etwa zur Finanzierung von Pflege oder Lebenshaltung? Und entspricht der Kaufpreis dem tatsächlichen Marktwert? Nur wenn beides zutrifft, wird die Genehmigung erteilt. Dabei kann auch eine Rolle spielen, ob mildere Alternativen zum Verkauf ausscheiden, etwa Vermietung, Teilvermietung oder eine andere Fi­nan­zie­rungs­lö­sung. Je nach­voll­zieh­ba­rer Sie den Verkaufsgrund erklären, desto leichter kann das Gericht die Entscheidung prüfen.

Unsere Makler arbeiten Hand in Hand mit zertifizierten, öffentlich bestellten und vereidigten Sach­ver­stän­di­gen für die Bewertung von Grundstücken und Immobilien. Der Nachweis, einen angemessenen Preis für die Immobilie zu erzielen, ist mit unserer Mitwirkung praktisch schon gewährleistet.

Hausverkauf durch Betreuer: Ihre Pflichten, unser Auftrag

Ein Im­mo­bi­li­en­ver­kauf durch Betreuer verlangt mehr als einen Käufer und einen Notartermin. Sie handeln für einen Menschen, dessen Vermögen Sie schützen müssen. Deshalb prüft das Be­treu­ungs­ge­richt genau, ob der Verkauf dem Wohl des Betreuten dient und ob der Kaufpreis dem Marktwert entspricht.

Für Sie zählen vor allem drei Punkte:

  • ein schlüssig hergeleiteter Marktwert
  • eine offene Vermarktung an einen geprüften In­ter­es­sen­ten­kreis
  • eine lückenlose Dokumentation von Anfragen, Besichtigungen und Geboten

Haftung kurz erklärt

Als Betreuer haften Sie, wenn dem Betreuten durch eine Pflicht­ver­let­zung ein Schaden entsteht. Beim Im­mo­bi­li­en­ver­kauf betrifft das vor allem Verkäufe unter Marktwert, fehlende Nachweise oder eine nicht nach­voll­zieh­ba­re Käuferauswahl.

Eine saubere Bewertung und eine lückenlose Ver­kaufs­do­ku­men­ta­ti­on helfen Ihnen deshalb gleich doppelt: Sie erleichtern die gerichtliche Prüfung und unterstützen Sie dabei, Ihre Entscheidung später sachlich zu erklären.

Genau darauf richten wir den Verkauf aus. Unsere Makler bereiten die Vermarktung so vor, dass Sie Ihre Entscheidung gegenüber Gericht und Angehörigen erklären können. Kauf­in­ter­es­sen­ten informieren wir früh über den Ge­neh­mi­gungs­vor­be­halt, damit sie die Wartezeit nach dem Notartermin einordnen und im Prozess bleiben.

Andre Heid

Schließen Sie einen exklusiven Maklerauftrag mit uns, brennt in Bezug auf korrekte Preisfindung und Dokumentation für das Be­treu­ungs­ge­richt auf jeden Fall nichts an!

Geschäftsführer und zertifizierter Sach­ver­stän­di­ger André Heid M.Sc.

Ob Hausverkauf, Grundstück oder Wohnung verkaufen: Wir übernehmen Bewertung, Exposé, Käufersuche, Verhandlung, Un­ter­la­gen­er­stel­lung und Abstimmung mit dem Notariat. Sie behalten den Überblick, während wir den Verkauf strukturiert voranbringen.

So läuft der Im­mo­bi­li­en­ver­kauf durch Betreuer mit Heid ab

Der Verkauf im Betreuungsfall folgt einer festen Logik. Erst wird der Wert geklärt, dann startet die Vermarktung, danach folgt der notarielle Kaufvertrag mit Ge­neh­mi­gungs­vor­be­halt. Wir führen Sie Schritt für Schritt durch diesen Ablauf.

1. Unterlagen und Aufgabenkreis prüfen

Zu Beginn prüfen Sie Ihren Betreuerausweis und den gerichtlichen Beschluss. Entscheidend ist, ob Ihr Aufgabenkreis das konkrete Im­mo­bi­li­en­ge­schäft umfasst. Fehlt diese Grundlage, sollte das Be­treu­ungs­ge­richt vor der Vermarktung einbezogen werden.

Parallel stellen wir die Ob­jekt­un­ter­la­gen zusammen. Dazu gehören je nach Immobilie Grundbuchauszug, Flurkarte, Bauunterlagen, Wohn­flä­chen­an­ga­ben, Energieausweis, Mietverträge, Tei­lungs­er­klä­rung, sowie Abrechnungen von Hausgeld und Nebenkosten bei Wohnungen. Je vollständiger die Akte ist, desto weniger Rückfragen entstehen später.

2. Marktwert ermitteln

Vor der Käufersuche ermitteln unsere Sach­ver­stän­di­gen den Wert der Immobilie. Diese Bewertung bildet die Grundlage für Angebotspreis, Ver­kaufs­stra­te­gie und spätere Vorlage beim Be­treu­ungs­ge­richt.

Wichtig ist: Der höchste Angebotspreis ist nicht automatisch der beste Preis. Ein zu hoch angesetzter Einstieg kann die Vermarktung verlängern, Käufer misstrauisch machen und später zu Preisabschlägen führen. Ein zu niedriger Preis gefährdet wiederum die Genehmigung. Wir wählen deshalb eine Preisstrategie, die den Marktwert erklärt und zugleich echte Nachfrage erzeugt.

3. Immobilie offen vermarkten

Danach bringen wir die Immobilie in die Vermarktung. Wir erstellen Exposé, Fotos, Ob­jekt­be­schrei­bung und sprechen passende Kauf­in­ter­es­sen­ten an. Zusätzlich dokumentieren wir, welche Anfragen eingehen, welche Besichtigungen stattfinden und welche Angebote vorliegen.

Diese Dokumentation ist im Betreuungsfall besonders wertvoll. Sie zeigt, dass der Verkauf nicht intern oder vorschnell abgewickelt wurde, sondern dass der Markt eine faire Chance hatte. Genau dieser Nachweis hilft, den erzielten Kaufpreis später einzuordnen.

4. Käufer auswählen und Kaufvertrag vorbereiten

Sobald geeignete Angebote vorliegen, prüfen wir nicht nur den Preis. Wir achten auch auf Finanzierung, Verlässlichkeit und Verständnis für den Ge­neh­mi­gungs­ab­lauf. Denn ein Käufer, der zwar viel bietet, aber die gerichtliche Prüfung nicht abwarten will, kann den Verkauf unnötig verzögern.

Der notarielle Kaufvertrag enthält im Betreuungsfall regelmäßig einen Ge­neh­mi­gungs­vor­be­halt. Das bedeutet: Der Vertrag wird beurkundet, entfaltet seine volle Wirkung aber erst, wenn das Be­treu­ungs­ge­richt die Genehmigung erteilt und diese rechtskräftig ist.

Warum Käufer im Betreuungsfall abspringen

Viele Verkäufe im Betreuungsfall scheitern nicht am Preis, sondern an der Wartezeit nach dem Notartermin. Kauf­in­ter­es­sen­ten kennen den Ablauf oft nicht und werden unruhig, wenn mehrere Wochen bis zur Genehmigung vergehen.

Unser Tipp aus der Praxis: Sprechen Sie den Ge­neh­mi­gungs­vor­be­halt nicht erst beim Notar an. Wir erklären ihn bereits in der Käu­fer­kom­mu­ni­ka­ti­on und im Verkaufsprozess. So wissen Interessenten früh, dass der Vertrag noch vom Be­treu­ungs­ge­richt geprüft wird. Das reduziert Rückfragen, verhindert Misstrauen und hält ernsthafte Käufer im Prozess.

5. Genehmigung beim Be­treu­ungs­ge­richt einholen

Nach dem Notartermin reichen Sie den beurkundeten Kaufvertrag beim Be­treu­ungs­ge­richt ein. Zusätzlich sollten Wertnachweis, Ver­mark­tungs­do­ku­men­ta­ti­on und Bieterübersicht vorliegen. So erkennt das Gericht, wie der Kaufpreis zustande kam und warum der Verkauf im Interesse des Betreuten liegt.

Fehlen Unterlagen, stellt das Gericht Rückfragen oder fordert ergänzende Nachweise an. Das kostet Zeit. Deshalb bereiten wir die Akte von Anfang an so vor, dass sie für die gerichtliche Prüfung vollständig und gut gegliedert ist.

Andre Heid

Im Betreuungsfall entscheidet nicht nur der Preis. Wichtig ist, ob der Verkauf aus der Akte heraus verständlich wird: Warum wird verkauft? Wie wurde der Wert ermittelt? Welche Angebote lagen vor? Wer diese Fragen sauber beantwortet, nimmt viel Druck aus dem Ge­neh­mi­gungs­ver­fah­ren.

Geschäftsführer und zertifizierter Sach­ver­stän­di­ger André Heid M.Sc.

6. Kauf­preis­zah­lung und Ei­gen­tums­über­gang

Nach der Genehmigung und Rechtskraft koordiniert das Notariat die weiteren Schritte. Erst dann folgen in der Regel Kauf­preis­fäl­lig­keit, Zahlung und Ei­gen­tums­um­schrei­bung im Grundbuch.

Für Sie bleibt wichtig: Der Verkaufserlös gehört ausschließlich dem Betreuten. Er fließt auf ein Konto des Betreuten und darf nur in dessen Interesse verwendet werden, etwa für Pflege, Heimkosten, medizinische Versorgung oder Lebenshaltung.

Infografik: Sechs Schritte beim Hausverkauf durch einen Betreuer, von der Meldung ans Betreuungsgericht bis zur Rechtswirksamkeit
Ablauf beim Hausverkauf durch einen Betreuer in sechs Schritten, von der Information des Be­treu­ungs­ge­richts über das Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten und den Kaufvertrag bis zur Genehmigung, der vierzehntägigen Wi­der­spruchs­frist und der Rechts­wirk­sam­keit.

Was unsere Makler auszeichnet

Verkäufe im Betreuungsfall scheitern selten an fehlender Nachfrage. Häufiger bremsen unvollständige Unterlagen, ein unklarer Wertnachweis, zu spätes Er­war­tungs­ma­nage­ment bei Käufern oder Rückfragen des Gerichts.

Unsere Makler reduzieren diese Risiken. Wir stimmen Bewertung, Vermarktung, Käu­fer­kom­mu­ni­ka­ti­on und Notarprozess eng aufeinander ab. Sie erhalten einen festen Ansprechpartner, der Ihre Immobilie kennt, Rückfragen einordnet und die nächsten Schritte mit Ihnen vorbereitet.

Besonders wichtig ist die Verbindung aus Maklerpraxis und Be­wer­tungs­kom­pe­tenz im Haus. Unsere Makler verkaufen, unsere zertifizierten Sach­ver­stän­di­gen liefern die fachliche Grundlage für den Wertnachweis. So entsteht ein Prozess, der nicht nur auf Nachfrage am Markt zielt, sondern auch die spätere Prüfung durch das Be­treu­ungs­ge­richt mitdenkt.

Unsere Provision vereinbaren wir individuell anhand der Immobilie, der Lage und des Auftragsumfangs. Sie wird erst fällig, wenn der Kaufvertrag wirksam zustande kommt.

Jetzt Verkauf im Betreuungsfall starten

Ein Im­mo­bi­li­en­ver­kauf durch Betreuer gelingt, wenn Wert und Vermarktung zusammenpassen und die Genehmigung daher erfolgt. Wir kümmern uns für Sie um alles!

Sprechen Sie mit uns über den Verkauf der betreuten Immobilie. Wir prüfen Ihren Fall unverbindlich, zeigen Ihnen die nächsten Schritte und sagen Ihnen offen, welche Unterlagen Sie für den Start benötigen.

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André Heid
Heid Im­mo­bi­li­en­mak­ler - Kontakt Fundierte Markt­wert­ermitt­lung und professionelle Vermarktung von Wohn- und Ge­wer­be­im­mo­bi­li­en

Häufige Fragen zum Im­mo­bi­li­en­ver­kauf durch Betreuer

Beim Im­mo­bi­li­en­ver­kauf durch einen Betreuer geht es um mehr als den besten Kaufpreis. Das Be­treu­ungs­ge­richt prüft den Verkauf, Käufer müssen die Wartezeit verstehen und der Wert der Immobilie muss sauber hergeleitet werden. Die wichtigsten Fragen beantworten wir hier.

Darf ich als Betreuer die Immobilie meines Angehörigen verkaufen?

Ja, wenn Ihr Aufgabenkreis die Vermögenssorge einschließlich Im­mo­bi­li­en­ge­schäf­ten umfasst. Außerdem muss das Be­treu­ungs­ge­richt den Verkauf in der Regel genehmigen. Auch als naher Angehöriger dürfen Sie die Immobilie nur verkaufen, wenn dies dem Wohl des Betreuten entspricht und der Kaufpreis angemessen ist.

Brauche ich für den Verkauf immer die Genehmigung des Be­treu­ungs­ge­richts?

In den meisten Fällen ja. Das Be­treu­ungs­ge­richt prüft, ob der Verkauf im Interesse des Betreuten erfolgt und der vereinbarte Kaufpreis angemessen ist. Erst nach der Genehmigung des Be­treu­ungs­ge­richts wird der notarielle Kaufvertrag wirksam. Ob das Gericht ein vorgelegtes Gutachten anerkennt oder einen eigenen Sach­ver­stän­di­gen beauftragt, entscheidet der zuständige Rechtspfleger.

Wie lange dauert der Im­mo­bi­li­en­ver­kauf durch Betreuer?

Wie lange der Verkauf dauert, hängt stark vom Objekt ab. Eine gefragte Ei­gen­tums­woh­nung findet oft innerhalb weniger Monate einen Käufer, ein Haus in ländlicher Lage kann sechs bis zwölf Monate brauchen. Hinzu kommt die gerichtliche Prüfung, die häufig mehrere Wochen dauert. Erst wenn die Genehmigung rechtskräftig ist, gilt der Verkauf als vollständig abgeschlossen. Verzögerungen entstehen meist durch fehlende Unterlagen, Rückfragen des Gerichts oder einen unklaren Wertnachweis.

Welches Gutachten verlangt das Be­treu­ungs­ge­richt von mir?

Das entscheidet der zuständige Rechtspfleger. Manche Be­treu­ungs­ge­rich­te akzeptieren einen Wertnachweis eines zertifizierten Sach­ver­stän­di­gen, andere verlangen ein ausführlicheres Gutachten oder beauftragen eigene Sachverständige. Eine einfache Mak­ler­ein­schät­zung oder Ver­gleichs­prei­se aus Im­mo­bi­li­en­por­ta­len reichen dafür häufig nicht aus. Klären Sie deshalb frühzeitig, welche Unterlagen das Gericht verlangt.

Bei einem exklusiven Maklerauftrag über mindestens ein Jahr erhalten Sie von unseren Sach­ver­stän­di­gen eine kostenlose Im­mo­bi­li­en­be­wer­tung. Benötigt das Gericht ein umfangreicheres Gutachten, beraten wir Sie gerne zu den weiteren Schritten.

Was passiert, wenn das Be­treu­ungs­ge­richt den Verkauf nicht genehmigt?

Wird der Verkauf nicht genehmigt, bleibt der Kaufvertrag unwirksam und kann nicht vollzogen werden. Häufige Gründe sind ein zu niedriger Kaufpreis, fehlende Unterlagen oder Zweifel daran, dass der Verkauf dem Wohl des Betreuten dient. Prüfen Sie zunächst die Begründung des Gerichts. Oft lassen sich die beanstandeten Punkte beheben, etwa durch ergänzende Nachweise, ein aktualisiertes Gutachten oder eine besser dokumentierte Vermarktung. Anschließend kann der Verkauf erneut zur Genehmigung eingereicht werden. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Beschwerde möglich.

Darf ich die Immobilie an mich selbst oder an Verwandte verkaufen?

Ein Verkauf an sich selbst ist grundsätzlich nicht möglich. In diesem Fall liegt ein sogenanntes Insichgeschäft vor, weshalb das Be­treu­ungs­ge­richt in der Regel einen Er­gän­zungs­be­treu­er bestellt. Ein Verkauf an Verwandte ist dagegen nicht ausgeschlossen, wird aber besonders sorgfältig geprüft. Entscheidend ist, dass der Kaufpreis dem Marktwert entspricht und der Verkauf nachweislich im Interesse des Betreuten erfolgt. Eine offene Vermarktung und eine nach­voll­zieh­ba­re Dokumentation des Verkaufs helfen dabei, den angemessenen Kaufpreis zu belegen.

Was passiert mit dem Verkaufserlös?

Der Verkaufserlös gehört ausschließlich dem Betreuten. Er wird auf ein Konto des Betreuten überwiesen und darf nur in dessen Interesse verwendet werden, etwa für Pflege-, Heim- oder Le­bens­hal­tungs­kos­ten. Als Betreuer sind Sie verpflichtet, die Verwendung des Geldes gegenüber dem Be­treu­ungs­ge­richt nachzuweisen. Größere Ver­mö­gens­be­trä­ge müssen häufig sicher angelegt werden. Je nach Einzelfall kann dafür ebenfalls eine gerichtliche Genehmigung erforderlich sein.