Nur 30,9 Prozent der Im­mo­bi­li­en­ver­wal­tun­gen geben an, dass ihre Ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaf­ten über genügend Mittel verfügen, um Einzelmaßnahmen wie den Austausch einer Heizung zu finanzieren.¹ Der Grund liegt fast immer in der Höhe der Er­hal­tungs­rück­la­ge: Reicht sie nicht aus, wird jede größere Reparatur zur finanziellen Belastungsprobe für die gesamte Gemeinschaft. Für Kapitalanleger und angehende Eigentümer entscheidet ihre Höhe deshalb oft darüber, ob eine Wohnung ein sicherer Kauf ist oder eine teure Überraschung birgt.

Die Dachsanierung eines Mehrfamilienhauses wird aus der Erhaltungsrücklage bezahlt.
Die Dachsanierung eines Mehr­fa­mi­li­en­hau­ses wird aus der Er­hal­tungs­rück­la­ge bezahlt.
Das Wichtigste in Kürze
  • Die Er­hal­tungs­rück­la­ge ist die gesetzlich vorgeschriebene Rückstellung der Ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft für Reparaturen am Ge­mein­schafts­ei­gen­tum.
  • Seit der Reform des Woh­nungs­ei­gen­tums­ge­set­zes (WEG) im Jahr 2020 heißt die Rücklage offiziell Er­hal­tungs­rück­la­ge; der ältere Begriff In­stand­hal­tungs­rück­la­ge bleibt gebräuchlich.
  • Eine gesetzliche Mindesthöhe für die Er­hal­tungs­rück­la­ge gibt es nicht: Wie viel Geld angemessen ist, hängt von Alter, Zustand und Ausstattung des Gebäudes ab und wird von der Ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft selbst festgelegt.
  • Vermieter können die Einzahlung nicht sofort von der Steuer absetzen: Erst wenn die Gemeinschaft das Geld tatsächlich für eine Reparatur ausgibt, kann der konkrete Betrag vom Vermieter als Werbungskosten geltend gemacht werden. Selbstnutzer haben diese Möglichkeit gar nicht.
  • Beim Verkauf verbleibt die Rücklage vollständig in der Gemeinschaft – der bisherige Eigentümer bekommt keinen Anteil ausgezahlt.
  • Eine ungewöhnlich niedrige Rücklage ist beim Wohnungskauf ein Warnsignal für Sanierungsstau und drohende Sonderumlagen.
Katharina Heid
Heid Im­mo­bi­li­en­mak­ler - Kontakt Fundierte Markt­wert­ermitt­lung und professionelle Vermarktung von Wohn- und Ge­wer­be­im­mo­bi­li­en

Was ist die Er­hal­tungs­rück­la­ge?

Die Er­hal­tungs­rück­la­ge ist der gemeinsame Spartopf einer Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft (WEG). Jeder Eigentümer zahlt monatlich einen Anteil davon zusammen mit dem übrigen Hausgeld ein. Aus diesem Topf finanziert die Gemeinschaft später Reparaturen, Sanierungen und Mo­der­ni­sie­run­gen am ge­mein­schaft­li­chen Eigentum, etwa am Dach, an der Fassade oder an der Heizungsanlage.

Bis zur Reform des Woh­nungs­ei­gen­tums­ge­set­zes im Dezember 2020 hieß die Rücklage offiziell In­stand­hal­tungs­rück­stel­lung. Seitdem verwendet der Gesetzgeber in § 19 Absatz 2 Nummer 4 WEG den Begriff Er­hal­tungs­rück­la­ge. Beide Bezeichnungen meinen dasselbe, ebenso wie die Begriffe In­stand­hal­tungsrücklage und Er­neue­rungs­fonds.

Wer verwaltet die Er­hal­tungs­rück­la­ge?

Die Hausverwaltung verwaltet die Er­hal­tungs­rück­la­ge auf einem separaten Konto der Ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft, getrennt vom laufenden Hausgeld. Dieses eigene Konto schützt Ihr Geld: Sollte die Hausverwaltung insolvent werden, fließt die Rücklage nicht in deren Insolvenzmasse.

Auf das Konto zugreifen darf die Verwaltung trotzdem nicht allein. Sie schlägt zwar vor, welche Reparaturen oder Sanierungen anstehen und wie viel Geld dafür nötig ist, entscheiden müssen aber Sie und die anderen Eigentümer gemeinsam. Über den tatsächlichen Einsatz der Rücklage stimmt die Ei­gen­tü­mer­ver­samm­lung per Mehr­heits­be­schluss ab, und zwar für jede einzelne Maßnahme neu.

Er­hal­tungs­rück­la­ge und Sonderumlage im Vergleich

Reicht die Er­hal­tungs­rück­la­ge für eine anstehende Maßnahme nicht aus, kann die Ei­gen­tü­mer­ver­samm­lung eine Sonderumlage beschließen. Anders als die laufende Rücklage wird eine Sonderumlage einmalig fällig und trifft alle Eigentümer meist kurzfristig mit einer mitunter vierstelligen Summe. Wer eine Wohnung mit dünner Rücklage kauft, geht deshalb ein reales finanzielles Risiko ein.

Er­hal­tungs­rück­la­ge beim Wohnungskauf: Darauf sollten Sie achten

Für Kapitalanleger und angehende Eigennutzer gehört die Er­hal­tungs­rück­la­ge zu den wichtigsten Prüfpunkten vor der Unterschrift. Eine gut geführte Rücklage schützt Sie vor teuren Nachforderungen kurz nach dem Einzug. Eine zu niedrige Rücklage verrät dagegen oft, dass an der Immobilie entweder längst überfällige Arbeiten anstehen oder gerade frisch und ergiebig modernisiert und instandgesetzt wurde.

Diese Unterlagen verraten den Zustand der Rücklage

Verlangen Sie vor dem Kauf die Protokolle der letzten drei Ei­gen­tü­mer­ver­samm­lun­gen sowie den aktuellen Wirtschaftsplan. Beide Dokumente zeigen Ihnen, welche Reparaturen zuletzt anstanden, welche noch geplant sind und wie viel Geld dafür kalkuliert wurde.

Wichtig: Verlangen Sie vor der Kauf­ent­schei­dung immer den aktuellen Ver­mö­gens­be­richt nach § 28 Absatz 4 WEG. Darin weist die Verwaltung den tatsächlichen Kontostand der Er­hal­tungs­rück­la­ge aus, nicht nur den im Wirtschaftsplan angedachten Betrag. Viele Käufer verwechseln beide Zahlen und erleben nach dem Einzug eine böse Überraschung. Gerne prüfen wir diese Unterlagen mit Ihnen, bevor Sie unterschreiben.

Wann die Höhe der Rücklage zu niedrig ist

Eine pauschale Mindesthöhe schreibt das Gesetz nicht vor. Als groben Anhaltspunkt nutzen Gerichte häufig die Peterssche Formel oder die Richtwerte der Zweiten Be­rech­nungs­ver­ord­nung, die wir im nächsten Abschnitt genauer erklären. Liegt die tatsächliche Rücklage deutlich darunter und ist das Gebäude bereits älter, lohnt sich ein genauerer Blick auf den Sa­nie­rungs­zu­stand. Besonders bei Aufzügen, Tiefgaragen oder älteren Heizungsanlagen fragen Sie am besten nach, wann die letzte größere Instandsetzung erfolgt ist.

Wie hoch sollte die Er­hal­tungs­rück­la­ge sein?

Eine gesetzlich festgelegte Mindesthöhe gibt es für frei finanzierte Ei­gen­tums­woh­nun­gen nicht. Das WEG selbst verlangt in § 19 Abs. 2 Nr. 4 nur eine „angemessene“ Rücklage, nennt aber keine konkrete Zahl. In der Praxis orientieren sich Haus­ver­wal­tun­gen, Gutachter und Gerichte deshalb an zwei Be­rech­nungs­me­tho­den.

Die Peterssche Formel

Sind die Baukosten eines Gebäudes bekannt, liefert die Peterssche Formel eine genaue Berechnung der Er­hal­tungs­rück­la­ge. Sie beruht auf der statistischen Auswertung realer In­stand­hal­tungs­kos­ten und geht davon aus, dass Eigentümer über eine Nutzungsdauer von 80 Jahren insgesamt das 1,5-Fache der ursprünglichen Baukosten in die Erhaltung ihres Gebäudes investieren müssen.

Daraus ergibt sich die Peterssche Formel für das gesamte Gebäude:

Er­hal­tungs­rück­la­ge pro m² = (Baukosten pro m² x 1,5) / 80

Für eine Ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft ist davon aber nur ein Teil relevant, denn diese Rechnung deckt auch Kosten ab, die im Sondereigentum der einzelnen Wohnungen anfallen. Empirische Auswertungen zeigen, dass etwa 65 bis 70 Prozent der gesamten In­stand­hal­tungs­kos­ten auf das Ge­mein­schafts­ei­gen­tum entfallen.

Für die Er­hal­tungs­rück­la­ge einer WEG wird die Formel deshalb üblicherweise um diesen Faktor ergänzt:

Er­hal­tungs­rück­la­ge pro Quadratmeter und Jahr = (Baukosten pro Quadratmeter × 1,5 × 0,7) / 80

Unabhängig von dieser ge­mein­schaft­li­chen Rücklage sollten Sie als Eigentümer zusätzlich eigenes Geld zurücklegen, um Reparaturen innerhalb Ihrer eigenen Wohnung zu finanzieren, etwa einen neuen Bodenbelag, frisch gestrichene Wände oder eine neue Einbauküche. Diese Kosten deckt die Er­hal­tungs­rück­la­ge der Gemeinschaft nämlich nicht ab.

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m2
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€ / m2
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Amtlicher Richtwert für den sozialen Wohnungsbau

Für den öffentlich geförderten und steu­er­be­güns­tig­ten Wohnungsbau schreibt § 28 der Zweiten Be­rech­nungs­ver­ord­nung (II. BV) feste Höchstsätze vor. Diese Pauschalen werden gemäß § 26 Abs. 4 II. BV alle drei Jahre entsprechend der Entwicklung des Ver­brau­cher­preis­in­de­xes für Deutschland angepasst. Zum 1. Januar 2026 wurden diese Sätze um 8,37 Prozent erhöht. Seitdem gelten pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr folgende Höchstwerte:

Be­zugs­fer­tig­keit des Gebäudes Höchstwert pro Quadratmeter und Jahr
weniger als 22 Jahre zurückliegend 11,50 Euro
mindestens 22 Jahre zurückliegend 14,58 Euro
mindestens 32 Jahre zurückliegend 18,62 Euro

Verfügt das Gebäude über einen Aufzug, erhöht sich jeder Wert um weitere 1,63 Euro.

Ein Beispiel: Für eine 70 Quadratmeter große Wohnung in einem 1990 fer­tig­ge­stell­ten Gebäude mit Aufzug ergibt sich damit eine jährliche Er­hal­tungs­rück­la­ge von rund 1.418 Euro, also etwa 118 Euro pro Monat.

In der Praxis bewegen sich solide Er­hal­tungs­rück­la­gen für Ei­gen­tums­woh­nun­gen in folgender Größenordnung²:

Neubau (< 10 Jahre) ca. 7-9 €/m² pro Jahr
nicht mehr ganz neu ca. 9-12 €/m² pro Jahr
Altbau (30 – 50 Jahre) ca. 12-15 €/m² pro Jahr
ältere Gebäude mind. 15 €/m² pro Jahr

Wofür darf die Er­hal­tungs­rück­la­ge verwendet werden – und wofür nicht?

Die Er­hal­tungs­rück­la­ge ist zweckgebunden. Sie dient ausschließlich der Erhaltung des Ge­mein­schafts­ei­gen­tums, also der Instandhaltung, Instandsetzung und teilweise auch der Modernisierung von Bauteilen, die allen Eigentümern gemeinsam gehören.

Typische Maßnahmen aus der Rücklage

Mit der Er­hal­tungs­rück­la­ge werden zum Beispiel folgende Maßnahmen finanziert:

  • Erneuerung von Dach, Fassade oder Fenstern im Ge­mein­schafts­ei­gen­tum
  • Austausch der zentralen Heizungsanlage
  • Reparatur oder Modernisierung des Aufzugs
  • Instandsetzung von Treppenhaus und Ge­mein­schafts­flä­chen

Diese Ausgaben darf die Gemeinschaft nicht übernehmen

Aus der Er­hal­tungs­rück­la­ge darf die Gemeinschaft weder laufende Betriebskosten noch Ver­wal­tungs­kos­ten oder Beiträge zur Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung begleichen. Auch Reparaturen innerhalb einzelner Wohnungen, also am Sondereigentum, fallen nicht darunter. Wer beispielsweise sein Bad renovieren möchte, zahlt das aus der eigenen Tasche.

Geschäftsführerin Katharina Heid

Wir erleben immer wieder, dass Ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaf­ten die Rücklage vorübergehend für laufende Kosten anzapfen, weil gerade Liquidität fehlt. Das mag im Einzelfall verständlich sein, widerspricht aber der ordnungsgemäßen Verwaltung und kann im Streitfall vor Gericht enden.

Ge­schäfts­füh­re­rin Katharina Heid

Er­hal­tungs­rück­la­ge beim Verkauf der Ei­gen­tums­woh­nung

Verkaufen Sie Ihre Ei­gen­tums­woh­nung, spielt die Er­hal­tungs­rück­la­ge aus zwei Richtungen eine Rolle: bei der Auszahlung und bei der Preisbildung.

Bekomme ich meinen Anteil zurück?

Nein. Die Er­hal­tungs­rück­la­ge gehört rechtlich der gesamten Ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft und nicht den einzelnen Eigentümern. Beim Verkauf verbleibt das angesparte Geld deshalb vollständig im ge­mein­schaft­li­chen Topf und geht automatisch auf den neuen Eigentümer über. Ein individueller Aus­zah­lungs­an­spruch existiert schlicht nicht. Dieser Irrtum hält sich dennoch hartnäckig unter Verkäufern.

Wie eine gepflegte Rücklage den Verkaufspreis beeinflusst

Für Käufer ist der Zustand der Rücklage ein wichtiges Ver­hand­lungs­ar­gu­ment. Eine gut gefüllte, transparent dokumentierte Rücklage signalisiert einen gepflegten Bestand und stärkt Ihre Position im Ver­kaufs­ge­spräch. Fehlt dagegen Geld für absehbare Sanierungen, kalkulieren Käufer diese Kosten häufig direkt in ihr Angebot ein und drücken damit den erzielbaren Preis. Als Verkäufer lohnt es sich deshalb, die aktuellen Protokolle und den Ver­mö­gens­be­richt schon vor der ersten Besichtigung bereitzuhalten.

Sie planen den Verkauf Ihrer Ei­gen­tums­woh­nung? Wir stellen für Sie die passenden Protokolle und den Ver­mö­gens­be­richt zusammen, damit Käufer von Anfang an Vertrauen in Ihre Immobilie fassen.

Kann ich die Er­hal­tungs­rück­la­ge von der Steuer absetzen?

Das kommt darauf an, ob Sie die Wohnung selbst bewohnen oder vermieten. Wohnen Sie selbst darin, bringt Ihnen die Er­hal­tungs­rück­la­ge steuerlich nichts. Sie erzielen mit der Wohnung keine Einkünfte, und nur wer Einkünfte erzielt, kann Kosten absetzen.

Vermieten Sie die Wohnung, sieht es anders aus: Die Beträge, die Sie in die Rücklage einzahlen, können Sie als Werbungskosten absetzen. Der Haken dabei: Das geht erst, sobald die Ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft das Geld tatsächlich für eine Reparatur oder Sanierung ausgibt. Die Einzahlung allein reicht nicht. Der Bundesfinanzhof hat das Anfang 2025 noch einmal bestätigt (Az. IX R 19/24).

Besonders wichtig beim Kauf: Die Er­hal­tungs­rück­la­ge senkt nicht die Grund­er­werb­steu­er. Auch wenn ein Teil des Kaufpreises quasi in die Rücklage der Wohnung fließt, zahlen Sie die Grund­er­werb­steu­er trotzdem auf den vollen Kaufpreis. Das hat der Bundesfinanzhof bereits 2020 entschieden (Az. II R 49/17).

Neue Gerichtsurteile zur Er­hal­tungs­rück­la­ge: Das gilt für WEGs

Zwei Entscheidungen des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) aus dem Jahr 2025 haben die Regeln rund um die Er­hal­tungs­rück­la­ge präzisiert. Für Käufer und Verkäufer lohnt sich ein Blick auf beide Urteile.

Kein konkreter Reparaturbedarf nötig

Der BGH hat mit Urteil vom 26. September 2025 (Az. V ZR 108/24) entschieden, dass Ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaf­ten der Er­hal­tungs­rück­la­ge auch dann größere Beträge zuführen dürfen, wenn aktuell keine konkrete Reparatur bevorsteht. Der einzelne Eigentümer muss eine entsprechende Mehr­heits­ent­schei­dung grundsätzlich hinnehmen, selbst wenn sie ihn finanziell stärker belastet. Nur eine offensichtlich überhöhte oder deutlich zu niedrige Zuführung lässt sich erfolgreich anfechten.

Entnahmen wirken sich nicht auf die Jah­res­ab­rech­nung aus

Mit Urteil vom 11. April 2025 (Az. V ZR 96/24) stellte der BGH klar, dass Entnahmen aus der Er­hal­tungs­rück­la­ge ver­tei­lungs­neu­tral zu behandeln sind. Zahlt die Verwaltung eine Reparatur aus der Rücklage, darf dieser Betrag nicht zusätzlich in der Jah­res­ab­rech­nung auf die Eigentümer umgelegt werden, sonst würden sie doppelt zur Kasse gebeten. Findet sich dennoch ein solcher Fehler in der Abrechnung, lässt sich gezielt nur dieser Punkt anfechten, ohne die gesamte Abrechnung anzugreifen.

Fazit: Was die Er­hal­tungs­rück­la­ge über eine Wohnung verrät

Die Er­hal­tungs­rück­la­ge verrät mehr über eine Ei­gen­tums­woh­nung als jede Hoch­glanz­bro­schü­re. Wer vor dem Kauf die Protokolle und den Ver­mö­gens­be­richt prüft, erkennt Sanierungsstau frühzeitig und vermeidet teure Sonderumlagen. Wer verkauft, profitiert im Gegenzug von einer transparent dokumentierten Rücklage, auch wenn der Aus­zah­lungs­be­trag selbst in der Gemeinschaft bleibt.

Genau in diesen Details liegt oft der Unterschied zwischen einem entspannten und einem teuren Im­mo­bi­li­en­ge­schäft. Wir begleiten Käufer und Verkäufer von Ei­gen­tums­woh­nun­gen durch genau diese Fragen und kennen die Besonderheiten des Woh­nungs­ei­gen­tums­rechts aus dem Alltag heraus: Von der Einordnung der Rücklagenhöhe bis zur Bewertung, welche Beschlüsse und Protokolle für eine Entscheidung wirklich relevant sind.

Kontaktieren Sie uns gleich für eine kostenlose Erstberatung!

André Heid
Heid Im­mo­bi­li­en­mak­ler - Kontakt Fundierte Markt­wert­ermitt­lung und professionelle Vermarktung von Wohn- und Ge­wer­be­im­mo­bi­li­en

Häufige Fragen zur Er­hal­tungs­rück­la­ge

In diesem Abschnitt beantworten wir oft gestellte Fragen zur Er­hal­tungs­rück­la­ge.

Was ist die Er­hal­tungs­rück­la­ge?

Die Er­hal­tungs­rück­la­ge ist eine finanzielle Rückstellung, die Ihre Ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft für künftige Reparaturen und Sanierungen am Ge­mein­schafts­ei­gen­tum bildet. Die Hausverwaltung führt das Geld auf einem separaten Konto und darf es ausschließlich für den Erhalt des Ge­mein­schafts­ei­gen­tums verwenden. Über die Höhe der monatlichen Beiträge und die Verwendung des Geldes entscheiden Sie gemeinsam mit den anderen Eigentümern per Mehr­heits­be­schluss.

Wer entscheidet über die Höhe der Er­hal­tungs­rück­la­ge?

In der Regel wird jährlich im Rahmen des Wirt­schafts­plans über die Höhe der Ent­hal­tungs­rück­la­ge entschieden. Die Hausverwaltung schlägt einen Betrag vor, meist auf Grundlage von Er­fah­rungs­wer­ten dieses oder eines vergleichbaren Gebäudes. Über die endgültige Höhe stimmt die Ei­gen­tü­mer­ver­samm­lung per Mehr­heits­be­schluss ab. Einzelne Eigentümer können sich gegen diese Entscheidung kaum wehren, denn die Rechtsprechung räumt der Gemeinschaft hier bewusst viel Spielraum ein.

Bekomme ich meine Er­hal­tungs­rück­la­ge beim Verkauf meiner Ei­gen­tums­woh­nung zurück?

Nein. Die Rücklage gehört der Ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft und nicht den einzelnen Eigentümern. Sie bleibt beim Verkauf vollständig im ge­mein­schaft­li­chen Topf und geht auf den neuen Eigentümer über.

Kann ich die Er­hal­tungs­rück­la­ge auf meinen Mieter umlegen?

Nein. Die Beiträge zur Er­hal­tungs­rück­la­ge zählen nicht zu den Betriebskosten und sind deshalb nicht umlagefähig. Diese Kosten tragen Sie als Eigentümer selbst.

Wie finde ich heraus, wie hoch die Er­hal­tungs­rück­la­ge meiner Wunschwohnung ist?

Bitten Sie den Verkäufer oder die Hausverwaltung um den aktuellen Ver­mö­gens­be­richt sowie die Protokolle der letzten drei Ei­gen­tü­mer­ver­samm­lun­gen. Beide Dokumente zeigen Ihnen den tatsächlichen Kontostand und geplante Maßnahmen.

Muss ich als Selbstnutzer zusätzlich eine eigene Rücklage bilden?

Eine gesetzliche Pflicht dazu gibt es nicht, wir empfehlen es aber trotzdem. Für Reparaturen innerhalb Ihrer eigenen vier Wände, etwa an Boden oder Einbauküche, springt die ge­mein­schaft­li­che Er­hal­tungs­rück­la­ge nämlich nicht ein.

Muss ich zahlen, wenn die Er­hal­tungs­rück­la­ge nicht ausreicht?

Reicht die Rücklage nicht aus, beschließt die Ei­gen­tü­mer­ver­samm­lung in der Regel eine Sonderumlage. Diese zahlen Sie einmalig; je nach Maßnahme kann das in die Tausende Euro gehen.

Kann ich die Er­hal­tungs­rück­la­ge von der Steuer absetzen?

Als Vermieter können Sie die verwendeten Beträge als Werbungskosten geltend machen, sobald die Gemeinschaft sie tatsächlich für eine Reparatur eingesetzt hat. Als Selbstnutzer haben Sie diese Möglichkeit nicht.