Wer eine Ei­gen­tums­woh­nung kauft, erhält oft mehr als nur die eigene Wohnfläche. Ein Son­der­nut­zungs­recht kann Ihnen die exklusive Nutzung von Ge­mein­schafts­flä­chen sichern: den Garten vor der Erd­ge­schoss­woh­nung, den Kellerraum im Untergeschoss oder den Stellplatz in der Tiefgarage. Diese Rechte sind aber kein rechtsfreier Raum. Die Regeln dazu bestimmen genau, was erlaubt ist, wie sie in der Tei­lungs­er­klä­rung verankert werden, ob und wie eine Eintragung im Grundbuch erfolgt und was beim Kauf oder Verkauf zu beachten ist.

André Heid im Innenhof eines Wohnkomplexes
André Heid im Innenhof eines Wohnkomplexes, wo Ge­mein­schafts­flä­chen per Son­der­nut­zungs­recht verteilt werden können
Das Wichtigste in Kürze
  • Das Son­der­nut­zungs­recht räumt einem einzelnen Woh­nungs­ei­gen­tü­mer die alleinige Nutzung einer Ge­mein­schafts­flä­che ein, ohne dass er dadurch Eigentümer dieser Fläche wird.
  • Die Eintragung im Grundbuch ist nicht zwingend, aber dringend empfohlen.
  • Bauliche Veränderungen sind grundsätzlich untersagt.
  • Ein neues Son­der­nut­zungs­recht nachträglich zu begründen, erfordert die Zustimmung aller Woh­nungs­ei­gen­tü­mer und eine notarielle Beurkundung.
  • Die Aufhebung eines Son­der­nut­zungs­rechts ist ebenso an strenge formale Voraussetzungen geknüpft und setzt in der Regel eine Änderung der Tei­lungs­er­klä­rung voraus.
Katharina Heid
Heid Im­mo­bi­li­en­mak­ler - Kontakt Fundierte Markt­wert­ermitt­lung und professionelle Vermarktung von Wohn- und Ge­wer­be­im­mo­bi­li­en

Ge­mein­schafts­ei­gen­tum mit exklusiver Nutzung: Was ein Son­der­nut­zungs­recht bedeutet

In einer Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft (WEG) gibt es das Sondereigentum, beispielsweise Ihre Wohnfläche, und das Ge­mein­schafts­ei­gen­tum. Ein Son­der­nut­zungs­recht gewährt dabei einem bestimmten Eigentümer das ausschließliche Nutzungsrecht an einer bestimmten Fläche des Ge­mein­schafts­ei­gen­tums. Die Fläche an sich bleibt zwar im Eigentum der Gemeinschaft, andere Eigentümer sind jedoch von der Nutzung ausgeschlossen.

Die gesetzliche Grundlage findet sich im Woh­nungs­ei­gen­tums­ge­setz (WEG), das die Möglichkeit solcher Nut­zungs­re­ge­lun­gen explizit vorsieht. In der Praxis wird ein Son­der­nut­zungs­recht häufig bereits bei der Gründung der Ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft durch die Tei­lungs­er­klä­rung festgelegt. Seltener, aber möglich, ist auch die nachträgliche Einräumung durch Beschluss aller Eigentümer. Dieser Beschluss muss notariell beurkundet werden.

Konkret bedeutet das: Sie haben das Recht zur alleinigen Nutzung einer definierten Fläche, tragen dafür aber auch bestimmte Pflichten, etwa zur Pflege oder zur Instandhaltung, sofern die Vereinbarung dies vorsieht. Was genau gilt, steht immer im jeweiligen Dokument.

Garten, Stellplatz, Keller: Für diese Flächen ist ein Son­der­nut­zungs­recht möglich

Grundsätzlich lässt sich ein Son­der­nut­zungs­recht für alle Teile des Ge­mein­schafts­ei­gen­tums begründen. In der Praxis sind einige Bereiche besonders häufig:

  • Garten: Gartenflächen werden häufig der Erd­ge­schoss­woh­nung zugeordnet. Der Berechtigte darf den Garten gärtnerisch gestalten und nutzen.
  • Stellplatz: Tief­ga­ra­gen­plät­ze oder Au­ßen­stell­plät­ze werden einem einzelnen Eigentümer zur exklusiven Nutzung zugewiesen.
  • Kellerraum: Keller- oder Abstellräume im Ge­mein­schafts­kel­ler werden einem bestimmten Eigentümer zugeordnet.
  • Andere Nutzungsflächen: Dach­bo­den­flä­chen, Terrassen, Lagerräume oder Werbeflächen an der Fassade.

Das gesonderte Recht kann sich auch auf Flächen des Ge­mein­schafts­ei­gen­tums beziehen, die beispielsweise als Keller-, Dachboden- oder sonstige Nutzfläche dienen. Soll eine solche Fläche exklusiv einem Eigentümer zugewiesen werden, muss sie in der Tei­lungs­er­klä­rung oder in einer Vereinbarung der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer klar bezeichnet sein. Umfang, zulässige Nutzung sowie Instandhaltungs- und Kos­ten­re­ge­lun­gen sollten eindeutig geregelt werden. Unklare Formulierungen führen erfahrungsgemäß zu Konflikten innerhalb der Ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft.

Tei­lungs­er­klä­rung als Fundament des Son­der­nut­zungs­rechts

Die Tei­lungs­er­klä­rung ist das zentrale Dokument des­Son­der­nut­zungs­rechts: Hier wird festgelegt, welchem Eigentümer welche Fläche zur Sondernutzung zugewiesen wird. Wird das Recht bei der Begründung der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft eingeräumt, erfolgt dies direkt in der Tei­lungs­er­klä­rung des Notars.

Soll ein neues Son­der­nut­zungs­recht nachträglich in der WEG geschaffen werden, müssen alle Eigentümer zustimmen und die Änderung notariell beurkundet werden. Die Tei­lungs­er­klä­rung wird entsprechend ergänzt. Das klingt aufwändig, ist aber der einzige Weg, der Sonderregelung die nötige Rechts­si­cher­heit zu verleihen. Ohne korrekte Beurkundung und Eintragung bleibt die Vereinbarung im Zweifel nur ein Versprechen ohne bindende Wirkung für Dritte.

Die Tei­lungs­er­klä­rung regelt neben der reinen Zuweisung auch weitere Aspekte: Nut­zungs­be­schrän­kun­gen, Pfle­ge­ver­pflich­tun­gen, Kos­ten­ver­tei­lung oder Regelungen zur Untervermietung. Lesen Sie dieses Dokument vor einem Kauf sorgfältig durch. Was darin steht, gilt.

Eintragung des Son­der­nut­zungs­rechts ins Grundbuch

Ein Son­der­nut­zungs­recht kann, muss aber nicht im Grundbuch eingetragen sein. Dies hat in der Praxis allerdings Konsequenzen. Ohne Eintragung des Son­der­nut­zungs­rechts im Grundbuch gilt das Recht zwar zwischen den ursprünglichen Ver­trags­par­tei­en, bindet aber nicht automatisch künftige Eigentümer.

Ist das Recht hingegen im Grundbuch eingetragen oder wurde auf die Tei­lungs­er­klä­rung, in der das Son­der­nut­zungs­recht begründet wurde, im Grundbuch Bezug genommen, wirkt es auch gegenüber neuen Eigentümern. Das Ober­lan­des­ge­richt Frankfurt am Main hat in einem viel beachteten Urteil (Az. 20 W 240/21) bestätigt, dass eine 30 Jahre alte Tei­lungs­er­klä­rung mit Bezugnahme im Grundbuch auch für neue Eigentümer bindend ist.

Eine nachträgliche Eintragung ins Grundbuch ist grundsätzlich möglich. Dazu ist allerdings ein Antrag beim zuständigen Grundbuchamt erforderlich, dem alle notwendigen Unterlagen beigefügt sein müssen. Bestehen Grund­pfand­rech­te auf der Immobilie, ist zudem die Zustimmung der Gläubiger einzuholen.

Hinweis: Prüfen Sie beim Immobilienkauf das Grundbuch und die Tei­lungs­er­klä­rung gemeinsam. Ein Son­der­nut­zungs­recht, das nur in der Tei­lungs­er­klä­rung steht, ohne Bezugnahme im Grundbuch, kann im Streitfall schwerer durchzusetzen sein. Lassen Sie daher die Unterlagen vor Ver­trags­ab­schluss von einem Fachkundigen prüfen.

Was beim Son­der­nut­zungs­recht erlaubt ist

Was auf einer Son­der­nut­zungs­flä­che erlaubt ist, richtet sich nach dem Inhalt der jeweiligen Vereinbarung. Einen absoluten Freifahrtschein stellt das Recht nicht dar. Der Bun­des­ge­richts­hof hat in einem grundlegenden Urteil klargestellt (Az. V ZR 317/18, 20.03.2020), dass ein Son­der­nut­zungs­recht kein echtes Eigentumsrecht ist, sondern ein schuld­recht­li­ches Gebrauchsrecht.

Son­der­nut­zungs­recht am Garten: Bepflanzung und Gestaltung

Eine Gartenfläche für dieBepflanzung und gärtnerische Gestaltung zu nutzen, ist grundsätzlich möglich. Rasen mähen, Blumen pflanzen, Saisonmöbel aufstellen oder eine Schaukel für Kinder: Das fällt in der Regel unter die erlaubte Nutzung. Hecken, die das Gesamtbild der Anlage deutlich verändern, oder bauliche Eingriffe wie das Verlegen von Pflastersteinen erfordern hingegen die Abstimmung mit der Gemeinschaft.

Auch bei der Errichtung eines Gartenhauses sollten Sie die vereinbarten Regelungen genauestens beachten. Das LG München I hat in einem Urteil (1 S 3566/23 WEG) klargestellt, dass ein Son­der­nut­zungs­recht am Garten nicht automatisch das Recht umfasst, dort ein Gartenhaus zu errichten. Für bauliche Anlagen braucht es also eine klare Grundlage in Tei­lungs­er­klä­rung, Ge­mein­schafts­ord­nung oder einer wirksamen Zustimmung der übrigen Eigentümer.

Wer ein Son­der­nut­zungs­recht am Garten hält, trägt in der Regel auch die Pflicht, diesen gepflegt zu halten. Wer als Berechtigter seiner Pflegepflicht nicht nachkommt, riskiert Abmahnungen durch die Gemeinschaft und im schlimmsten Fall rechtliche Konsequenzen. Einen Garten, der dauerhaft ungepflegt bleibt, toleriert die Gemeinschaft selten widerspruchslos. Das Son­der­nut­zungs­recht schützt Sie hier nicht vor Pflichten, sondern schließt sie ausdrücklich ein. So hat das Amtsgericht Kaufbeuren in einem Urteil (Az. 5 C 1012/23 WEG) sogar die Entziehung eines Mit­ei­gen­tums­an­teils bestätigt, weil Eigentümer mit Son­der­nut­zungs­recht ihre Gartenparzellen jahrelang ungepflegt ließen und zudem das Hausgeld nicht zahlten.

Son­der­nut­zungs­recht am Stellplatz: Nutzung, Vermietung und Einschränkungen

Ein Son­der­nut­zungs­recht am Stellplatz berechtigt zur aus­schließ­li­chen Nutzung des zugewiesenen Platzes zum Parken. Als Lagerplatz oder für andere Zwecke darf er nicht genutzt werden. Bauliche Veränderungen, etwa das Errichten eines festen Pollers oder die Installation einer Ladestation für Elek­tro­fahr­zeu­ge, sind ohne Zustimmung der Ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft nicht zulässig.

Die Mieteinnahmen aus einer Wei­ter­ver­mie­tung stehen Ihnen als Berechtigtem zu, auch ohne ausdrückliche Regelung in der Tei­lungs­er­klä­rung. Eine Vermietung an Dritte außerhalb der Gemeinschaft ist grundsätzlich möglich, sofern die Tei­lungs­er­klä­rung das nicht ausschließt. Separat verkaufen lässt sich das Son­der­nut­zungs­recht hingegen nicht: Es ist untrennbar mit der Wohneinheit verbunden und geht beim Verkauf automatisch auf den neuen Eigentümer über, sofern es im Grundbuch eingetragen ist.

Seit der WEG-Reform 2020 werden Tief­ga­ra­gen­stell­plät­ze unter bestimmten Voraussetzungen sogar als Sondereigentum begründet, sofern ihre Flächen durch dauerhafte Markierungen ersichtlich sind (§ 3 Abs. 2 WEG). Das ist mehr als ein technischer Unterschied: Sondereigentum lässt sich isoliert verkaufen, ein Son­der­nut­zungs­recht nicht. Oberirdische Stellplätze ohne bauliche Abschließung bleiben dagegen in der Regel nicht son­der­ei­gen­tums­fä­hig.

Son­der­nut­zungs­recht am Kellerraum – Nutzung und Kostenfragen

Kellerräume gehören in den meisten Wohnanlagen zum Ge­mein­schafts­ei­gen­tum und werden einzelnen Eigentümern per Son­der­nut­zungs­recht zugewiesen. Was viele nicht wissen: Auch für Kellerräume wird seit der WEG-Reform 2020 unter bestimmten Voraussetzungen echtes Sondereigentum begründet, sofern sie baulich abgeschlossen sind und einen eigenen Zugang haben. In diesem Fall ist eine Ab­ge­schlos­sen­heits­be­schei­ni­gung erforderlich. Der Unterschied zur Sondernutzung ist rechtlich erheblich: Als Sondereigentum lässt sich der Kellerraum theoretisch separat verkaufen, während er als Son­der­nut­zungs­recht an die Wohneinheit gebunden bleibt.

Die Kostenfrage ist in der Praxis häufig Streitpunkt. Gesetzlich ist nicht automatisch geregelt, wer für Instandhaltung und Reparaturen aufkommt. Ohne ausdrückliche Regelung in der Tei­lungs­er­klä­rung bleibt die Ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft zuständig. In vielen Gemeinschaften wird die Kostenpflicht jedoch vertraglich auf den Son­der­nut­zungs­be­rech­tig­ten übertragen. Prüfen Sie daher vor dem Kauf, was die Tei­lungs­er­klä­rung dazu konkret festlegt.

Wie das Son­der­nut­zungs­recht den Kaufpreis beeinflusst

Eine Wohnung mit Garten oder festem Stellplatz erzielt am Markt spürbar höhere Preise als eine vergleichbare Einheit ohne diese Flächen. Wie groß der Aufschlag ausfällt, hängt von Lage der Immobilie, Größe und Nutzbarkeit ab. In städtischen Lagen mit knappem Parkraumangebot kann ein Stellplatz mit Son­der­nut­zungs­recht den Wert einer Wohnung merklich steigern.

Beim Kauf sollten Sie genau prüfen, ob das Son­der­nut­zungs­recht korrekt in den Kaufunterlagen aufgeführt und im Grundbuch eingetragen oder durch Bezugnahme auf die Tei­lungs­er­klä­rung gesichert ist. Fehlt diese Absicherung, erwerben Sie unter Umständen ein Recht, das gegenüber künftigen Eigentümern nicht durchsetzbar ist. Auch die konkreten Nut­zungs­be­din­gun­gen, also ob etwa eine Wei­ter­ver­mie­tung erlaubt ist oder welche Pfle­ge­ver­pflich­tun­gen bestehen, sollten vor Ver­trags­ab­schluss geklärt sein. Unsere Makler unterstützen Sie dabei, die Unterlagen vollständig zu prüfen und einzuordnen, bevor Sie eine Kauf­ent­schei­dung treffen.

Geschäftsführerin Katharina Heid

Ein Son­der­nut­zungs­recht steigert den Wert einer Immobilie nur, wenn es rechtlich sauber verankert ist. Käufer sollten immer prüfen, ob das Recht im Grundbuch eingetragen oder durch Bezugnahme auf die Tei­lungs­er­klä­rung gesichert ist. Was im Exposé als Selbst­ver­ständ­lich­keit erscheint, kann sich ohne diese Absicherung als reine Nut­zungs­ver­ein­ba­rung herausstellen, die gegenüber neuen Eigentümern nicht bindet.

Ge­schäfts­füh­re­rin und zertifizierte Sachverständige Katharina Heid

Neues Son­der­nut­zungs­recht in der WEG durchsetzen

Ein neues Son­der­nut­zungs­recht lässt sich auch nachträglich schaffen, wenn die Ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft bereits besteht. Voraussetzung ist die Zustimmung aller Eigentümer, nicht nur eine Mehr­heits­ent­schei­dung. Diese Anforderung ist gesetzlich vorgegeben, weil ein solches Recht in die Nut­zungs­be­fug­nis­se aller Miteigentümer eingreift.

Außerdem muss die Vereinbarung notariell beurkundet und die Tei­lungs­er­klä­rung entsprechend ergänzt werden. Anschließend sollte das Recht im Grundbuch eingetragen werden, entweder direkt oder durch Bezugnahme auf die geänderte Tei­lungs­er­klä­rung. Erst dadurch wirkt es auch gegenüber künftigen Eigentümern.

Die Ab­ge­schlos­sen­heits­be­schei­ni­gung ist in diesem Zusammenhang grundsätzlich nicht erforderlich. Sie spielt vor allem dann eine Rolle, wenn Sondereigentum oder Teileigentum begründet werden soll. Für die reine Begründung eines Son­der­nut­zungs­rechts ist sie hingegen keine Voraussetzung. Ob und wann sie in Ihrem konkreten Fall eine Rolle spielt, klärt ein Notar am zuverlässigsten.

Aufhebung eines Son­der­nut­zungs­recht – so wird’s möglich

Die Aufhebung des Son­der­nut­zungs­rechts ist nicht einfach durch Beschluss oder mündliche Einigung möglich. Wenn das Recht in der Tei­lungs­er­klä­rung festgelegt ist und im Grundbuch wirkt, muss die Aufhebung denselben formalen Weg gehen wie die Begründung: alle Eigentümer müssen zustimmen, die Änderung muss notariell beurkundet und im Grundbuch vollzogen werden.

Wer ein Grundstück mit bestehendem Son­der­nut­zungs­recht veräußert oder tauscht, muss sicherstellen, dass der Notarvertrag eine explizite Regelung dazu enthält. Fehlt diese, kann das Grundbuchamt die Umschreibung verweigern.

Möchte die Ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft ein Recht entziehen, weil der Berechtigte seine Pflichten grob verletzt, ist das grundsätzlich möglich, aber nur über den Rechtsweg. Eine einseitige Entziehung durch Mehr­heits­be­schluss ist ausgeschlossen.

Fazit: Son­der­nut­zungs­rech­te richtig nutzen und Vorteile sichern

Ein Son­der­nut­zungs­recht ist mehr als ein nettes Extra zur Wohnung. Es ist ein rechtlich strukturiertes Nutzungsrecht, das klar geregelt und dokumentiert sein muss, damit es seinen Wert entfaltet. Wer beim Kauf nicht genau hinschaut, riskiert, für ein Recht zu zahlen, das gegenüber Dritten nicht durchsetzbar ist.

Für Käufer heißt das: Tei­lungs­er­klä­rung lesen, Grundbuch prüfen, Nut­zungs­be­din­gun­gen verstehen. Für Eigentümer innerhalb einer WEG gilt, dass das Son­der­nut­zungs­recht Ihnen exklusive Rechte gibt, aber keine Freiheit von Pflichten. Was auf der Fläche erlaubt ist, bestimmen Tei­lungs­er­klä­rung und Gemeinschaft gemeinsam. Wir helfen Ihnen, diese Unterlagen einzuordnen, eine Immobilie mit Son­der­nut­zungs­rech­ten realistisch zu bewerten und Transaktionen strukturiert abzuwickeln.

André Heid
Heid Im­mo­bi­li­en­mak­ler - Kontakt Fundierte Markt­wert­ermitt­lung und professionelle Vermarktung von Wohn- und Ge­wer­be­im­mo­bi­li­en

Häufige Fragen zum Son­der­nut­zungs­recht

In diesem Abschnitt beantworten wir oft gestellte Fragen zum Son­der­nut­zungs­recht in der WEG.

Was genau ist ein Son­der­nut­zungs­recht und wie unterscheidet es sich vom Sondereigentum?

Das Son­der­nut­zungs­recht gibt Ihnen das alleinige Nutzungsrecht an einer Ge­mein­schafts­flä­che, ohne dass Sie Eigentümer dieser Fläche werden. Das Sondereigentum hingegen bezeichnet Ihren persönlichen Ei­gen­tums­be­reich, in der Regel die Wohnung selbst. Ein Garten oder Stellplatz mit Son­der­nut­zungs­recht bleibt rechtlich Ge­mein­schafts­ei­gen­tum, auch wenn nur Sie ihn nutzen dürfen.

Kann ich das Son­der­nut­zungs­recht bei einem Verkauf separat veräußern?

Kaufpreis-Aufschläge für das Son­der­nut­zungs­recht beim Wohnungsverkauf sind üblich, aber das Recht selbst lässt sich nicht separat verkaufen. Es ist untrennbar mit dem Sondereigentum, also der Wohnung, verbunden. Käufer erwerben es automatisch mit der Wohnung, sofern es korrekt gesichert ist.

Wie wird ein neues Son­der­nut­zungs­recht in einer bestehenden WEG begründet?

Ein neues Son­der­nut­zungs­recht erfordert die Zustimmung aller Woh­nungs­ei­gen­tü­mer sowie eine notarielle Beurkundung. Die Tei­lungs­er­klä­rung wird entsprechend geändert. Anschließend sollte die Eintragung im Grundbuch beantragt werden, um das Recht dauerhaft zu sichern.

Wann erlischt ein Son­der­nut­zungs­recht?

Ein Son­der­nut­zungs­recht erlischt nicht automatisch. Es bleibt grundsätzlich bestehen, solange es nicht formell aufgehoben wird. Die Aufhebung erfordert die Zustimmung aller Eigentümer, eine notarielle Beurkundung und die entsprechende Änderung im Grundbuch. Läuft ein Son­der­nut­zungs­recht zeitlich befristet, endet es mit Ablauf der vereinbarten Frist. In seltenen Fällen kann es auch durch den Untergang der Fläche erlöschen, etwa wenn das Ge­mein­schafts­ei­gen­tum, auf das es sich bezieht, nicht mehr existiert.

Wofür wird eine Ab­ge­schlos­sen­heits­be­schei­ni­gung benötigt?

Die Ab­ge­schlos­sen­heits­be­schei­ni­gung ist Voraussetzung für die Begründung von Woh­nungs­ei­gen­tum oder Teileigentum. Sie bescheinigt, dass eine Einheit baulich von anderen Einheiten und vom Ge­mein­schafts­ei­gen­tum abgetrennt ist und einen eigenen Zugang hat. Ohne sie lässt sich kein Sondereigentum im Grundbuch eintragen. Ausgestellt wird sie von der zuständigen Baubehörde. Für ein reines Son­der­nut­zungs­recht ist sie hingegen keine Voraussetzung.

Was ist der Unterschied zwischen Tei­lungs­er­klä­rung und Ab­ge­schlos­sen­heits­be­schei­ni­gung?

Beide Dokumente hängen zusammen, erfüllen aber un­ter­schied­li­che Funktionen. Die Ab­ge­schlos­sen­heits­be­schei­ni­gung ist ein behördliches Dokument, das die bauliche Voraussetzung für die Aufteilung in Woh­nungs­ei­gen­tum nachweist. Die Tei­lungs­er­klä­rung ist dagegen die rechtliche Grundlage der Aufteilung selbst: Sie legt fest, welche Flächen Sondereigentum sind, wie das Ge­mein­schafts­ei­gen­tum aufgeteilt wird und welche Son­der­nut­zungs­rech­te bestehen. Vereinfacht gesagt schafft die Ab­ge­schlos­sen­heits­be­schei­ni­gung die bauliche Voraussetzung, die Tei­lungs­er­klä­rung zieht daraus die rechtlichen Konsequenzen.