Reparaturen, Handwerkerrechnungen, Verwaltungskosten: Als Vermieter fallen laufend Ausgaben an, die sich schnell summieren. Viele davon lassen sich steuerlich geltend machen, wenn die Voraussetzungen stimmen. Wir zeigen Ihnen, welche Kosten das Finanzamt anerkennt und worauf Sie bei Reparaturen, Materialkosten und laufenden Ausgaben achten müssen.
- Werbungskosten umfassen alle Ausgaben, die direkt mit der Vermietung zusammenhängen, von Reparaturen bis zur Entlohnung der Hausverwaltung.
- Reparaturen und Instandhaltungskosten sind sofort absetzbar, solange sie den bestehenden Zustand sichern.
- Kosten für Modernisierungen, die den Standard der Immobilie deutlich anheben, müssen als Herstellungskosten über die Abschreibung verteilt werden.
- Materialkosten sind absetzbar, wenn sie Teil einer Erhaltungsmaßnahme an einem Vermietungsobjekt sind.
Was Vermieter steuerlich geltend machen dürfen
Als Eigentümer einer vermieteten Immobilie versteuern Sie Ihre Mieteinnahmen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Einkommensteuergesetz (EStG). Gleichzeitig dürfen Sie alle Ausgaben, die wirtschaftlich mit der Vermietung zusammenhängen, als Werbungskosten nach § 9 EStG abziehen. Das reduziert Ihre steuerpflichtigen Einkünfte direkt.
Der Begriff Werbungskosten ist dabei weit gefasst. Er schließt nicht nur handwerkliche Leistungen ein, sondern auch laufende Betriebskosten, Finanzierungskosten, Verwaltungsausgaben und Abschreibungen. Voraussetzung ist stets, dass die Ausgabe dem Erhalt oder der Erzielung der Mieteinnahmen dient.
Abschreibung: Der größte Steuerposten für Vermieter
Die Absetzung für Abnutzung (AfA) ist in vielen Fällen der bedeutendste steuerliche Hebel für Vermieter. Sie dürfen jährlich 2 Prozent des Gebäudewertes (ohne Grundstück) abschreiben, wenn das Gebäude nach dem 31. Dezember 1924 errichtet wurde. Für ältere Gebäude gilt ein Satz von 2,5 Prozent.
Seit 2023 gilt für Neubauten, die nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellt wurden, ein erhöhter AfA-Satz von 3 Prozent pro Jahr. Dieser Satz gilt für den Gebäudewert, der sich aus dem Kaufpreis abzüglich des Grundstücksanteils ergibt.
Der Grundstücksanteil lässt sich anhand der Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Kaufpreises des Bundesministeriums der Finanzen berechnen. Das Finanzamt prüft diese Aufteilung oft genau, da ein zu niedrig angesetzter Grundstücksanteil die AfA-Basis und damit Ihre Steuerlast beeinflusst.
Mit einem Restnutzungsdauer-Gutachten setzen Sie die Abschreibungsdauer Ihrer Immobilie unter Umständen deutlich herab. Wird statt einer pauschalen Nutzungsdauer von 50 Jahren eine Restnutzungsdauer von 30 Jahren anerkannt, steigt Ihre jährliche Abschreibung drastisch.
Geschäftsführerin und zertifizierte Sachverständige Katharina Heid
Reparaturen und Instandhaltung sofort absetzen
Kosten für Reparaturen und Instandhaltung sind als Werbungskosten im Jahr der Zahlung vollständig absetzbar. Das gilt, solange die Maßnahme den bestehenden Zustand Ihrer Immobilie sichert oder wiederherstellt, also keinen deutlich höheren Standard schafft. In einem Mehrfamilienhaus greift die Wohnungseigentümergemeinschaft hierfür auf die Erhaltungsrücklage zu, sofern die Instandsetzung das Gemeinschaftseigentum betrifft. Die Rücklagenbildung wirkt sich nicht steuermildernd aus. Sobald die Rücklage jedoch in Anspruch genommen wird, darf die tatsächlich entnommene Summe in der Steuererklärung angegeben werden.
Typische Maßnahmen, die das Finanzamt als sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand anerkennt:
- Austausch defekter Fenster oder einzelner Türen (kein vollständiger Austausch aller Fenster)
- Reparatur der Heizungsanlage, zum Beispiel Austausch einer defekten Pumpe
- Beseitigung von Feuchtigkeit oder Schimmelschäden
- Malerarbeiten im Innen- und Außenbereich
- Erneuerung einzelner Elektroinstallationen wie Steckdosen oder Sicherungen
- Austausch von Bodenbelägen wie Laminat, Teppich oder Vinyl
- Reparatur oder Wartung von Aufzügen, Heizung oder anderen Gemeinschaftsanlagen
Achtung: Bei kombinierten Maßnahmen, also wenn gleichzeitig Fenster, Heizung und Fußböden ausgetauscht werden, prüft das Finanzamt die sogenannte Drei-Gewerke-Regel. Werden drei oder mehr Kerngewerke eines Gebäudes grundlegend modernisiert, kann die gesamte Maßnahme als anschaffungsnahe Herstellungskosten gelten, selbst wenn einzelne Arbeiten für sich genommen Reparaturen wären.
Materialkosten
Bei vermieteten Objekten werden Materialkosten vollständig als Werbungskosten abgesetzt, sofern sie Teil einer anerkannten Erhaltungsmaßnahme sind. Das unterscheidet sich von selbst genutzten Immobilien, bei denen das Finanzamt nur Arbeitskosten im Rahmen der Steuerermäßigung nach § 35a EStG berücksichtigt.
Voraussetzung ist, dass die Rechnung Material- und Arbeitskosten getrennt ausweist. Sammelrechnungen ohne Aufschlüsselung führen in der Praxis häufig dazu, dass das Finanzamt den Abzug kürzt oder vollständig verweigert. Zahlen Sie außerdem stets per Überweisung: Barzahlungen erkennt das Finanzamt grundsätzlich nicht an.
Finanzierungskosten und laufende Ausgaben
Haben Sie Ihre Immobilien finanzieren lassen, dürfen Sie Darlehenszinsen als Werbungskosten absetzen. Dabei sind nur die Zinsen selbst abzugsfähig, nicht die Tilgungsanteile. Auch Bereitstellungszinsen und Disagio werden unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt.
Weitere laufende Kosten, die Vermieter steuerlich absetzen dürfen:
- Hausverwaltung: Kosten für einen externen Verwalter sind vollständig absetzbar.
- Grundsteuer: Die auf das Vermietungsobjekt entfallende Grundsteuer gilt als Werbungskosten. Alternativ können diese je nach Vertragsgestaltung auf den Mieter abgewälzt werden.
- Versicherungen: Gebäudeversicherung, Haftpflicht und ähnliche Policen, die das Mietobjekt betreffen, sind absetzbar.
- Maklerkosten bei Neuvermietung: Entstehen Ihnen Kosten für die Vermittlung eines neuen Mieters, sind diese absetzbar.
- Steuerberatung: Honorare für einen Steuerberater, soweit sie die Immobilie betreffen, zählen ebenfalls dazu.
- Fahrtkosten: Fahrten zur Immobilie, zum Beispiel für Besichtigungen oder Handwerkertermine, werden mit 0,30 Euro je Kilometer abgesetzt.
Die 15-Prozent-Grenze in den ersten drei Jahren
Überschreiten Ihre Instandsetzungs- und Modernisierungskosten in den ersten drei Jahren nach dem Kauf 15 Prozent des Gebäudewerts (netto, ohne Grundstück), stuft das Finanzamt alle diese Kosten als anschaffungsnahe Herstellungskosten ein, einfache Reparaturen inkludiert. Der Sofortabzug entfällt, die Kosten fließen in die Abschreibung. Dabei zählen alle Maßnahmen dieser drei Jahre zusammen, unabhängig davon, wann genau innerhalb der Frist sie durchgeführt wurden. Größere Renovierungen sollten Sie daher bewusst nach Ablauf dieser Frist planen.
Wohnung bei Leerstand
Auch während eines Leerstands bleiben Werbungskosten absetzbar, wenn Sie die Vermietungsabsicht aktiv nachweisen. Das Finanzamt erwartet konkrete Belege: Inserate auf Immobilienportalen, die Beauftragung eines Maklers oder nachweisliche Besichtigungen reichen in der Praxis aus.
Ohne diesen Nachweis kann das Finanzamt den Abzug verweigern, selbst wenn Kosten wie Grundsteuer oder Versicherungen weiterhin anfallen. Bei dauerhaftem Leerstand ohne erkennbare Vermietungsbemühungen entfällt der Werbungskostenabzug vollständig.
Von der Steuer absetzen oder auf Mieter umlegen?
Selbst wenn Sie gewisse Kosten nicht in der Steuererklärung angeben können, bekommen Sie das Geld dafür womöglich auf anderem Weg erstattet. Denn es gibt einige Ausgaben, die Vermieter je nach Vertragsgestaltung vom Mieter einfordern dürfen.
Expertentipp: Umlagefähige Betriebskosten sind steuerlich nicht einfach „weg“. Vermieter setzen die Kosten als Werbungskosten an, müssen die Erstattungen der Mieter aber zugleich als Einnahmen erfassen. Der echte steuerliche Effekt liegt daher vor allem bei Kosten, die Sie selbst tragen, etwa Reparaturen, Verwaltung, Darlehenszinsen oder Abschreibungen.
| Kostenart | absetzen | umlegen | Hinweis |
| Grundsteuer | Ja | Ja | Klassischer Posten in der Nebenkostenabrechnung. |
| Wasser und Abwasser | Ja | Ja | Verbrauchsabhängig oder nach vereinbartem Schlüssel. |
| Heizung und Warmwasser | Ja | Ja | Umlage nach Heizkostenverordnung beachten. |
| Müllabfuhr und Straßenreinigung | Ja | Ja | Laufende Kosten nach Betriebskostenverordnung. |
| Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung | Ja | Ja | Nur laufende, nicht einmalige Sondermaßnahmen. |
| Gartenpflege | Ja | Ja | Auch Pflege gemeinschaftlicher Außenflächen. |
| Winterdienst | Ja | Ja | Räum- und Streukosten zählen regelmäßig zu den Betriebskosten. |
| Hausstrom | Ja | Ja | Nur Gemeinschaftsflächen, nicht Leerstands- oder Privatstrom. |
| Schornsteinfeger | Ja | Ja | Laufende Prüf- und Kehrkosten. |
| Aufzugskosten | Ja | Ja | Wartung, Strom, Bedienung und Prüfung; Reparaturen nicht. |
| Sach- und Haftpflichtversicherungen für das Gebäude | Ja | Ja | Zum Beispiel Gebäudeversicherung, Glasversicherung, Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht. |
| Hausmeister | Ja | Ja, anteilig | Tätigkeiten für Reinigung, Ordnung, Bedienung technischer Anlagen ja; Verwaltung und Reparaturen herausrechnen. |
| Rauchwarnmelder-Wartung | Ja | Meist ja | Laufende Wartung kann je nach Mietvertrag und Landesrecht umgelegt werden; Anschaffung nicht als Betriebskosten. |
| Wartung von Heizungsanlage, Lüftung, Pumpen, Brandschutztechnik | Ja | Ja | Wartung ja, Reparatur oder Austausch nein. |
| Breitband, Gemeinschaftsantenne, Kabelanlage | Ja | Eingeschränkt | Je nach Vertrag, Altregelung und Kostenart prüfen. § 2 Betriebskostenverordnung enthält hierzu Sonderregeln, unter anderem für bestimmte Anlagen ab 1. Dezember 2021. |
| Instandhaltung und Reparaturen | Ja | Nein | Zum Beispiel defekte Heizung, Dachreparatur, Rohrbruch, Fensterreparatur. |
| Modernisierung | Ja, oft über Abschreibung oder verteilt | Nein als Betriebskosten | Kann steuerlich relevant sein; mietrechtlich eventuell über Modernisierungsmieterhöhung, aber nicht über die Nebenkostenabrechnung. |
| Anschaffungs- und Herstellungskosten des Gebäudes | Ja, über AfA | Nein | Gebäude werden regelmäßig über die Absetzung für Abnutzung berücksichtigt. Grundlage ist § 7 Einkommensteuergesetz. |
| Darlehenszinsen | Ja | Nein | Zinsen für vermietete Immobilien zählen typischerweise zu den Werbungskosten. |
| Darlehenstilgung | Nein | Nein | Tilgung ist Vermögensumschichtung, keine Werbungskosten. |
| Kontoführungsgebühren für das Mietkonto | Ja | Nein | Bei gemischter Nutzung nur anteilig. |
| Verwaltungskosten, Hausverwaltung, WEG-Verwalterhonorar | Ja | Nein | Nicht über die Betriebskostenabrechnung auf Wohnungsmieter umlegen. |
| Steuerberatungskosten für Anlage V | Ja, anteilig | Nein | Nur der vermietungsbezogene Anteil. |
| Rechtsberatung und Prozesskosten zur Vermietung | Ja | Nein | Zum Beispiel Streit über Miete, Räumung oder Nebenkosten. |
| Maklerkosten für Neuvermietung | Ja | Nein | Keine laufenden Betriebskosten. |
| Inserate, Exposé, Fotos für Vermietung | Ja | Nein | Kosten zur Mietersuche. |
| Fahrtkosten zur Immobilie | Ja | Nein | Zum Beispiel für Besichtigungen, Übergaben, Kontrollen oder Handwerkertermine. |
| Telefon, Porto, Bürobedarf | Ja, anteilig | Nein | Nur mit Bezug zur Vermietung. |
| Mietausfallversicherung | Ja, wenn vermietungsbezogen | Nein | Nicht mit umlagefähigen Gebäudeversicherungen verwechseln. |
| Leerstandskosten | Ja, bei Vermietungsabsicht | Nein | Entscheidend ist, dass Sie die Vermietungsabsicht nachweisen können. |
Fazit: Reduzieren Sie als Vermieter deutlich Ihre Steuerlast
Als Vermieter stehen Ihnen umfangreiche Möglichkeiten offen, Ausgaben rund um Ihre Immobilie steuerlich geltend zu machen. Wichtig ist die Unterscheidung zwischen sofort abzuziehendem Erhaltungsaufwand und langfristig abzuschreibenden Herstellungskosten. Diese Einordnung beeinflusst, wann und in welchem Umfang Sie steuerliche Entlastung erhalten.
Wer die 15-Prozent-Grenze in den ersten drei Jahren im Blick behält, Maßnahmen genau dokumentiert und Barzahlungen vermeidet, erzielt den größtmöglichen steuerlichen Effekt. Bei komplexeren Situationen, etwa mehreren Immobilien oder kombinierten Maßnahmen, lohnt es sich, Ihre Situation vorab mit einem Steuerberater oder Gutachter zu besprechen. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Immobilie vorab richtig zu bewerten – bei einem exklusiven Maklerauftrag für Kauf oder Verkauf sogar kostenlos!
Häufige Fragen zum Absetzen von Steuern für Vermieter
In diesem Abschnitt beantworten wir oft gestellte Fragen zum Absetzen von Steuern für Vermieter
Was kann ich als Vermieter von der Steuer absetzen?
Als Vermieter setzen Sie alle Ausgaben ab, die mit der Erzielung von Mieteinnahmen zusammenhängen. Dazu zählen die jährliche Abschreibung auf den Gebäudewert (AfA), Darlehenszinsen, Grundsteuer, Reparaturen und Instandhaltungskosten, Versicherungen, Hausverwaltung, Steuerberatung, Fahrtkosten sowie Kosten für Inserate bei Neuvermietung. Materialkosten dürfen bei Erhaltungsmaßnahmen vollständig abgesetzt werden. Modernisierungen, die den Standard der Immobilie wesentlich anheben, fließen hingegen als Herstellungskosten in die Abschreibung ein und wirken sich nicht sofort steuermindernd aus.
Kann ich an nahe Angehörige vermieten und Werbungskosten voll absetzen?
Ja, aber mit strengen Auflagen. Bei Vermietung an Kinder, Eltern oder Partner muss die Miete mindestens 50 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete betragen, damit alle Werbungskosten absetzbar sind. Unter 50 Prozent wird anteilig gekürzt, zwischen 50 und 66 Prozent prüft das Finanzamt die Prognose realistischer Gesamteinnahmen über 10 Jahre. Dokumentieren Sie Mietspiegel oder Gutachten sorgfältig, da das Finanzamt Liebhaberei vermutet und Abzüge verweigert, wenn die Vermietung unecht wirkt. Lassen Sie bei Abweichungen frühzeitig einen Steuerberater prüfen. Verlangen Sie auch von Angehörigen besser zwei Drittel der ortsüblichen Vergleichsmiete, bevor Ihnen das Finanzamt einen Strick aus Ihrer Großzügigkeit dreht.
Gibt es eine degressive Sonder-AfA für Neubauten?
Ja, seit 2023 gibt es eine degressive AfA unter gewissen Bedingungen. Für Neubauten mit Baubeginn zwischen 2023 und 2029, die das Effizienzhaus-55-Standard erreichen, gilt eine degressive AfA von 5 Prozent auf den laufenden Restwert über sechs Jahre zusätzlich zum regulären Satz. Das mindert die Steuerlast besonders in den ersten Jahren spürbar. Der Grundstücksanteil bleibt ausgeschlossen, und die Immobilie muss vermietet werden.
Was gilt bei Verlusten durch Totalüberschussprognose?
Überschreiten Werbungskosten über Jahre die Mieteinnahmen, fordert das Finanzamt eine 30-Jahres-Prognose des Totalüberschusses. Bei <66 Prozent ortsüblicher Miete oder fehlender Rentabilität stuft der Fiskus die Vermietung als Liebhaberei ein und verweigert Abzüge rückwirkend. Sammeln Sie Belege für Vermietungsabsicht und Wirtschaftlichkeit, wie Mietsuchanzeigen oder Gutachten. Planen Sie größere Investoren frühzeitig mit einem Steuerberater, um Kürzungen zu vermeiden.
Darf ich kurzfristige Vermietungen steuerlich absetzen?
Ja, mit Meldepflichten. Bei kurzfristiger Vermietung über Plattformen, wie es beispielsweise bei Airbnb der Fall ist, gilt ab 30 Tagen Vollabzug der Werbungskosten. Gleichzeitig sind Einnahmen über 520 Euro jährlich voll zu versteuern. Plattformen wie Airbnb melden Gewinne >2.000 Euro ans Finanzamt per Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG). Für die Kurzzeitvermietung fällt Umsatzsteuer von 7 Prozent an, ein Vorsteuerabzug ist möglich. Dokumentieren Sie jeden Kalendertag genau und trennen Sie private von gewerblichen Nutzungen, da das Finanzamt Ihnen als Eigentümer bei mehr als 180 Tagen Vermietung im Jahr einen Gewerbebetrieb unterstellt.
Kann ich bei Gewerbemiete die Umsatzsteueroption nutzen?
Ja, bei Vermietung an Gewerbe wählen Sie die Umsatzsteueroption, um Vorsteuer aus Rechnungen (z. B. Renovierungen) abzuziehen. Schließen Sie die Kleinunternehmerregelung aus. Diese Wahl bindet Sie für 5 Jahre. Dafür weisen Sie die Miete zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer aus. Gewerbemietern ist dies oft lieber. Halten Sie diese Vereinbarung schriftlich fest. Das Finanzamt prüft die Regelmäßigkeit; bei einer Mischvermietung (Wohn-/Gewerbe) müssen Sie klar aufteilen.