Reparaturen, Hand­wer­ker­rech­nun­gen, Ver­wal­tungs­kos­ten: Als Vermieter fallen laufend Ausgaben an, die sich schnell summieren. Viele davon lassen sich steuerlich geltend machen, wenn die Voraussetzungen stimmen. Wir zeigen Ihnen, welche Kosten das Finanzamt anerkennt und worauf Sie bei Reparaturen, Materialkosten und laufenden Ausgaben achten müssen.

Rechnung über Handwerkerleistungen mit offener Wand und sichtbarem Rohr im Hintergrund
Vermieter können Kosten für Handwerker von der Steuer absetzen
Das Wichtigste in Kürze
  • Werbungskosten umfassen alle Ausgaben, die direkt mit der Vermietung zusammenhängen, von Reparaturen bis zur Entlohnung der Hausverwaltung.
  • Reparaturen und In­stand­hal­tungs­kos­ten sind sofort absetzbar, solange sie den bestehenden Zustand sichern.
  • Kosten für Mo­der­ni­sie­run­gen, die den Standard der Immobilie deutlich anheben, müssen als Her­stel­lungs­kos­ten über die Abschreibung verteilt werden.
  • Materialkosten sind absetzbar, wenn sie Teil einer Er­hal­tungs­maß­nah­me an einem Ver­mie­tungs­ob­jekt sind.
Katharina Heid
Heid Im­mo­bi­li­en­mak­ler - Kontakt Fundierte Markt­wert­ermitt­lung und professionelle Vermarktung von Wohn- und Ge­wer­be­im­mo­bi­li­en

Was Vermieter steuerlich geltend machen dürfen

Als Eigentümer einer vermieteten Immobilie versteuern Sie Ihre Mieteinnahmen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Ein­kom­men­steu­er­ge­setz (EStG). Gleichzeitig dürfen Sie alle Ausgaben, die wirtschaftlich mit der Vermietung zusammenhängen, als Werbungskosten nach § 9 EStG abziehen. Das reduziert Ihre steu­er­pflich­ti­gen Einkünfte direkt.

Der Begriff Werbungskosten ist dabei weit gefasst. Er schließt nicht nur handwerkliche Leistungen ein, sondern auch laufende Betriebskosten, Fi­nan­zie­rungs­kos­ten, Ver­wal­tungs­aus­ga­ben und Abschreibungen. Voraussetzung ist stets, dass die Ausgabe dem Erhalt oder der Erzielung der Mieteinnahmen dient.

Abschreibung: Der größte Steuerposten für Vermieter

Die Absetzung für Abnutzung (AfA) ist in vielen Fällen der bedeutendste steuerliche Hebel für Vermieter. Sie dürfen jährlich 2 Prozent des Gebäudewertes (ohne Grundstück) abschreiben, wenn das Gebäude nach dem 31. Dezember 1924 errichtet wurde. Für ältere Gebäude gilt ein Satz von 2,5 Prozent.

Seit 2023 gilt für Neubauten, die nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellt wurden, ein erhöhter AfA-Satz von 3 Prozent pro Jahr. Dieser Satz gilt für den Gebäudewert, der sich aus dem Kaufpreis abzüglich des Grund­stücks­an­teils ergibt.

Der Grund­stücks­an­teil lässt sich anhand der Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Kaufpreises des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums der Finanzen berechnen. Das Finanzamt prüft diese Aufteilung oft genau, da ein zu niedrig angesetzter Grund­stücks­an­teil die AfA-Basis und damit Ihre Steuerlast beeinflusst.

Geschäftsführerin Katharina Heid

Mit einem Rest­nut­zungs­dau­er-Gutachten setzen Sie die Ab­schrei­bungs­dau­er Ihrer Immobilie unter Umständen deutlich herab. Wird statt einer pauschalen Nutzungsdauer von 50 Jahren eine Rest­nut­zungs­dau­er von 30 Jahren anerkannt, steigt Ihre jährliche Abschreibung drastisch.

Ge­schäfts­füh­re­rin und zertifizierte Sachverständige Katharina Heid

Reparaturen und Instandhaltung sofort absetzen

Kosten für Reparaturen und Instandhaltung sind als Werbungskosten im Jahr der Zahlung vollständig absetzbar. Das gilt, solange die Maßnahme den bestehenden Zustand Ihrer Immobilie sichert oder wiederherstellt, also keinen deutlich höheren Standard schafft. In einem Mehr­fa­mi­li­en­haus greift die Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft hierfür auf die Er­hal­tungs­rück­la­ge zu, sofern die Instandsetzung das Ge­mein­schafts­ei­gen­tum betrifft. Die Rück­la­gen­bil­dung wirkt sich nicht steuermildernd aus. Sobald die Rücklage jedoch in Anspruch genommen wird, darf die tatsächlich entnommene Summe in der Steuererklärung angegeben werden.

Typische Maßnahmen, die das Finanzamt als sofort abzugsfähigen Er­hal­tungs­auf­wand anerkennt:

  • Austausch defekter Fenster oder einzelner Türen (kein vollständiger Austausch aller Fenster)
  • Reparatur der Heizungsanlage, zum Beispiel Austausch einer defekten Pumpe
  • Beseitigung von Feuchtigkeit oder Schimmelschäden
  • Malerarbeiten im Innen- und Außenbereich
  • Erneuerung einzelner Elek­tro­in­stal­la­tio­nen wie Steckdosen oder Sicherungen
  • Austausch von Bodenbelägen wie Laminat, Teppich oder Vinyl
  • Reparatur oder Wartung von Aufzügen, Heizung oder anderen Ge­mein­schafts­an­la­gen

Achtung: Bei kombinierten Maßnahmen, also wenn gleichzeitig Fenster, Heizung und Fußböden ausgetauscht werden, prüft das Finanzamt die sogenannte Drei-Gewerke-Regel. Werden drei oder mehr Kerngewerke eines Gebäudes grundlegend modernisiert, kann die gesamte Maßnahme als an­schaf­fungs­na­he Her­stel­lungs­kos­ten gelten, selbst wenn einzelne Arbeiten für sich genommen Reparaturen wären.

Materialkosten

Bei vermieteten Objekten werden Materialkosten vollständig als Werbungskosten abgesetzt, sofern sie Teil einer anerkannten Er­hal­tungs­maß­nah­me sind. Das unterscheidet sich von selbst genutzten Immobilien, bei denen das Finanzamt nur Arbeitskosten im Rahmen der Steu­er­ermä­ßi­gung nach § 35a EStG berücksichtigt.

Voraussetzung ist, dass die Rechnung Material- und Arbeitskosten getrennt ausweist. Sam­mel­rech­nun­gen ohne Aufschlüsselung führen in der Praxis häufig dazu, dass das Finanzamt den Abzug kürzt oder vollständig verweigert. Zahlen Sie außerdem stets per Überweisung: Barzahlungen erkennt das Finanzamt grundsätzlich nicht an.

Fi­nan­zie­rungs­kos­ten und laufende Ausgaben

Haben Sie Ihre Immobilien finanzieren lassen, dürfen Sie Darlehenszinsen als Werbungskosten absetzen. Dabei sind nur die Zinsen selbst abzugsfähig, nicht die Tilgungsanteile. Auch Be­reit­stel­lungs­zin­sen und Disagio werden unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt.

Weitere laufende Kosten, die Vermieter steuerlich absetzen dürfen:

  • Hausverwaltung: Kosten für einen externen Verwalter sind vollständig absetzbar.
  • Grundsteuer: Die auf das Ver­mie­tungs­ob­jekt entfallende Grundsteuer gilt als Werbungskosten. Alternativ können diese je nach Ver­trags­ge­stal­tung auf den Mieter abgewälzt werden.
  • Versicherungen: Ge­bäu­de­ver­si­che­rung, Haftpflicht und ähnliche Policen, die das Mietobjekt betreffen, sind absetzbar.
  • Maklerkosten bei Neuvermietung: Entstehen Ihnen Kosten für die Vermittlung eines neuen Mieters, sind diese absetzbar.
  • Steuerberatung: Honorare für einen Steuerberater, soweit sie die Immobilie betreffen, zählen ebenfalls dazu.
  • Fahrtkosten: Fahrten zur Immobilie, zum Beispiel für Besichtigungen oder Hand­wer­ker­ter­mi­ne, werden mit 0,30 Euro je Kilometer abgesetzt.

Die 15-Prozent-Grenze in den ersten drei Jahren

Überschreiten Ihre Instandsetzungs- und Mo­der­ni­sie­rungs­kos­ten in den ersten drei Jahren nach dem Kauf 15 Prozent des Gebäudewerts (netto, ohne Grundstück), stuft das Finanzamt alle diese Kosten als an­schaf­fungs­na­he Her­stel­lungs­kos­ten ein, einfache Reparaturen inkludiert. Der Sofortabzug entfällt, die Kosten fließen in die Abschreibung. Dabei zählen alle Maßnahmen dieser drei Jahre zusammen, unabhängig davon, wann genau innerhalb der Frist sie durchgeführt wurden. Größere Renovierungen sollten Sie daher bewusst nach Ablauf dieser Frist planen.

Wohnung bei Leerstand

Auch während eines Leerstands bleiben Werbungskosten absetzbar, wenn Sie die Ver­mie­tungs­ab­sicht aktiv nachweisen. Das Finanzamt erwartet konkrete Belege: Inserate auf Im­mo­bi­li­en­por­ta­len, die Beauftragung eines Maklers oder nachweisliche Besichtigungen reichen in der Praxis aus.

Ohne diesen Nachweis kann das Finanzamt den Abzug verweigern, selbst wenn Kosten wie Grundsteuer oder Versicherungen weiterhin anfallen. Bei dauerhaftem Leerstand ohne erkennbare Ver­mie­tungs­be­mü­hun­gen entfällt der Wer­bungs­kos­ten­ab­zug vollständig.

Von der Steuer absetzen oder auf Mieter umlegen?

Selbst wenn Sie gewisse Kosten nicht in der Steuererklärung angeben können, bekommen Sie das Geld dafür womöglich auf anderem Weg erstattet. Denn es gibt einige Ausgaben, die Vermieter je nach Ver­trags­ge­stal­tung vom Mieter einfordern dürfen.

Expertentipp: Umlagefähige Betriebskosten sind steuerlich nicht einfach „weg“. Vermieter setzen die Kosten als Werbungskosten an, müssen die Erstattungen der Mieter aber zugleich als Einnahmen erfassen. Der echte steuerliche Effekt liegt daher vor allem bei Kosten, die Sie selbst tragen, etwa Reparaturen, Verwaltung, Darlehenszinsen oder Abschreibungen.

Kos­ten­art ab­set­zen um­le­gen Hin­weis
Grund­steu­er Ja Ja Klas­si­scher Pos­ten in der Ne­ben­kos­ten­ab­rech­nung.
Was­ser und Ab­was­ser Ja Ja Ver­brauchs­ab­hän­gig oder nach ver­ein­bar­tem Schlüs­sel.
Hei­zung und Warm­was­ser Ja Ja Um­la­ge nach Heiz­kos­ten­ver­ord­nung be­ach­ten.
Müll­ab­fuhr und Stra­ßen­rei­ni­gung Ja Ja Lau­fen­de Kos­ten nach Be­triebs­kos­ten­ver­ord­nung.
Ge­bäu­de­rei­ni­gung und Un­ge­zie­fer­be­kämp­fung Ja Ja Nur lau­fen­de, nicht ein­ma­li­ge Son­der­maß­nah­men.
Gar­ten­pfle­ge Ja Ja Auch Pfle­ge ge­mein­schaft­li­cher Au­ßen­flä­chen.
Win­ter­dienst Ja Ja Räum- und Streu­kos­ten zäh­len re­gel­mä­ßig zu den Be­triebs­kos­ten.
Haus­strom Ja Ja Nur Ge­mein­schafts­flä­chen, nicht Leer­stands- oder Pri­vat­strom.
Schorn­stein­fe­ger Ja Ja Lau­fen­de Prüf- und Kehr­kos­ten.
Auf­zugs­kos­ten Ja Ja War­tung, Strom, Be­die­nung und Prü­fung; Re­pa­ra­tu­ren nicht.
Sach- und Haft­pflicht­ver­si­che­run­gen für das Ge­bäu­de Ja Ja Zum Bei­spiel Ge­bäu­de­ver­si­che­rung, Glas­ver­si­che­rung, Haus- und Grund­be­sit­zer­haft­pflicht.
Haus­meis­ter Ja Ja, an­tei­lig Tä­tig­kei­ten für Rei­ni­gung, Ord­nung, Be­die­nung tech­ni­scher An­la­gen ja; Ver­wal­tung und Re­pa­ra­tu­ren her­aus­rech­nen.
Rauch­warn­mel­der-War­tung Ja Meist ja Lau­fen­de War­tung kann je nach Miet­ver­trag und Lan­des­recht um­ge­legt wer­den; An­schaf­fung nicht als Be­triebs­kos­ten.
War­tung von Hei­zungs­an­la­ge, Lüf­tung, Pum­pen, Brand­schutz­tech­nik Ja Ja War­tung ja, Re­pa­ra­tur oder Aus­tausch nein.
Breit­band, Ge­mein­schafts­an­ten­ne, Ka­bel­an­la­ge Ja Ein­ge­schränkt Je nach Ver­trag, Alt­re­ge­lung und Kos­ten­art prü­fen. § 2 Be­triebs­kos­ten­ver­ord­nung ent­hält hier­zu Son­der­re­geln, un­ter an­de­rem für be­stimm­te An­la­gen ab 1. De­zem­ber 2021.
In­stand­hal­tung und Re­pa­ra­tu­ren Ja Nein Zum Bei­spiel de­fek­te Hei­zung, Dach­re­pa­ra­tur, Rohr­bruch, Fens­ter­re­pa­ra­tur.
Mo­der­ni­sie­rung Ja, oft über Ab­schrei­bung oder ver­teilt Nein als Be­triebs­kos­ten Kann steu­er­lich re­le­vant sein; miet­recht­lich even­tu­ell über Mo­der­ni­sie­rungs­miet­er­hö­hung, aber nicht über die Ne­ben­kos­ten­ab­rech­nung.
An­schaf­fungs- und Her­stel­lungs­kos­ten des Ge­bäu­des Ja, über AfA Nein Ge­bäu­de wer­den re­gel­mä­ßig über die Ab­set­zung für Ab­nut­zung be­rück­sich­tigt. Grund­la­ge ist § 7 Ein­kom­men­steu­er­ge­setz.
Dar­le­hens­zin­sen Ja Nein Zin­sen für ver­mie­te­te Im­mo­bi­li­en zäh­len ty­pi­scher­wei­se zu den Wer­bungs­kos­ten.
Dar­le­hens­til­gung Nein Nein Til­gung ist Ver­mö­gens­um­schich­tung, kei­ne Wer­bungs­kos­ten.
Kon­to­füh­rungs­ge­büh­ren für das Miet­kon­to Ja Nein Bei ge­misch­ter Nut­zung nur an­tei­lig.
Ver­wal­tungs­kos­ten, Haus­ver­wal­tung, WEG-Ver­wal­ter­ho­no­rar Ja Nein Nicht über die Be­triebs­kos­ten­ab­rech­nung auf Woh­nungs­mie­ter um­le­gen.
Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten für An­la­ge V Ja, an­tei­lig Nein Nur der ver­mie­tungs­be­zo­ge­ne An­teil.
Rechts­be­ra­tung und Pro­zess­kos­ten zur Ver­mie­tung Ja Nein Zum Bei­spiel Streit über Mie­te, Räu­mung oder Ne­ben­kos­ten.
Mak­ler­kos­ten für Neu­ver­mie­tung Ja Nein Kei­ne lau­fen­den Be­triebs­kos­ten.
In­se­ra­te, Ex­po­sé, Fo­tos für Ver­mie­tung Ja Nein Kos­ten zur Mie­ter­su­che.
Fahrt­kos­ten zur Im­mo­bi­lie Ja Nein Zum Bei­spiel für Be­sich­ti­gun­gen, Über­ga­ben, Kon­trol­len oder Hand­wer­ker­ter­mi­ne.
Te­le­fon, Por­to, Bü­ro­be­darf Ja, an­tei­lig Nein Nur mit Be­zug zur Ver­mie­tung.
Miet­aus­fall­ver­si­che­rung Ja, wenn ver­mie­tungs­be­zo­gen Nein Nicht mit um­la­ge­fä­hi­gen Ge­bäu­de­ver­si­che­run­gen ver­wech­seln.
Leer­stands­kos­ten Ja, bei Ver­mie­tungs­ab­sicht Nein Ent­schei­dend ist, dass Sie die Ver­mie­tungs­ab­sicht nach­wei­sen kön­nen.

Fazit: Reduzieren Sie als Vermieter deutlich Ihre Steuerlast

Als Vermieter stehen Ihnen umfangreiche Möglichkeiten offen, Ausgaben rund um Ihre Immobilie steuerlich geltend zu machen. Wichtig ist die Unterscheidung zwischen sofort abzuziehendem Er­hal­tungs­auf­wand und langfristig ab­zu­schrei­ben­den Her­stel­lungs­kos­ten. Diese Einordnung beeinflusst, wann und in welchem Umfang Sie steuerliche Entlastung erhalten.

Wer die 15-Prozent-Grenze in den ersten drei Jahren im Blick behält, Maßnahmen genau dokumentiert und Barzahlungen vermeidet, erzielt den größtmöglichen steuerlichen Effekt. Bei komplexeren Situationen, etwa mehreren Immobilien oder kombinierten Maßnahmen, lohnt es sich, Ihre Situation vorab mit einem Steuerberater oder Gutachter zu besprechen. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Immobilie vorab richtig zu bewerten – bei einem exklusiven Maklerauftrag für Kauf oder Verkauf sogar kostenlos!

André Heid
Heid Im­mo­bi­li­en­mak­ler - Kontakt Fundierte Markt­wert­ermitt­lung und professionelle Vermarktung von Wohn- und Ge­wer­be­im­mo­bi­li­en

Häufige Fragen zum Absetzen von Steuern für Vermieter

In diesem Abschnitt beantworten wir oft gestellte Fragen zum Absetzen von Steuern für Vermieter

Was kann ich als Vermieter von der Steuer absetzen?

Als Vermieter setzen Sie alle Ausgaben ab, die mit der Erzielung von Mieteinnahmen zusammenhängen. Dazu zählen die jährliche Abschreibung auf den Gebäudewert (AfA), Darlehenszinsen, Grundsteuer, Reparaturen und In­stand­hal­tungs­kos­ten, Versicherungen, Hausverwaltung, Steuerberatung, Fahrtkosten sowie Kosten für Inserate bei Neuvermietung. Materialkosten dürfen bei Er­hal­tungs­maß­nah­men vollständig abgesetzt werden. Mo­der­ni­sie­run­gen, die den Standard der Immobilie wesentlich anheben, fließen hingegen als Her­stel­lungs­kos­ten in die Abschreibung ein und wirken sich nicht sofort steuermindernd aus.

Kann ich an nahe Angehörige vermieten und Werbungskosten voll absetzen?

Ja, aber mit strengen Auflagen. Bei Vermietung an Kinder, Eltern oder Partner muss die Miete mindestens 50 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete betragen, damit alle Werbungskosten absetzbar sind. Unter 50 Prozent wird anteilig gekürzt, zwischen 50 und 66 Prozent prüft das Finanzamt die Prognose realistischer Gesamteinnahmen über 10 Jahre. Dokumentieren Sie Mietspiegel oder Gutachten sorgfältig, da das Finanzamt Liebhaberei vermutet und Abzüge verweigert, wenn die Vermietung unecht wirkt. Lassen Sie bei Abweichungen frühzeitig einen Steuerberater prüfen. Verlangen Sie auch von Angehörigen besser zwei Drittel der ortsüblichen Vergleichsmiete, bevor Ihnen das Finanzamt einen Strick aus Ihrer Großzügigkeit dreht.

Gibt es eine degressive Sonder-AfA für Neubauten?

Ja, seit 2023 gibt es eine degressive AfA unter gewissen Bedingungen. Für Neubauten mit Baubeginn zwischen 2023 und 2029, die das Effizienzhaus-55-Standard erreichen, gilt eine degressive AfA von 5 Prozent auf den laufenden Restwert über sechs Jahre zusätzlich zum regulären Satz. Das mindert die Steuerlast besonders in den ersten Jahren spürbar. Der Grund­stücks­an­teil bleibt ausgeschlossen, und die Immobilie muss vermietet werden.

Was gilt bei Verlusten durch To­tal­über­schuss­pro­gno­se?

Überschreiten Werbungskosten über Jahre die Mieteinnahmen, fordert das Finanzamt eine 30-Jahres-Prognose des To­tal­über­schus­ses. Bei <66 Prozent ortsüblicher Miete oder fehlender Rentabilität stuft der Fiskus die Vermietung als Liebhaberei ein und verweigert Abzüge rückwirkend. Sammeln Sie Belege für Ver­mie­tungs­ab­sicht und Wirt­schaft­lich­keit, wie Miet­such­an­zei­gen oder Gutachten. Planen Sie größere Investoren frühzeitig mit einem Steuerberater, um Kürzungen zu vermeiden.

Darf ich kurzfristige Vermietungen steuerlich absetzen?

Ja, mit Meldepflichten. Bei kurzfristiger Vermietung über Plattformen, wie es beispielsweise bei Airbnb der Fall ist, gilt ab 30 Tagen Vollabzug der Werbungskosten. Gleichzeitig sind Einnahmen über 520 Euro jährlich voll zu versteuern. Plattformen wie Airbnb melden Gewinne >2.000 Euro ans Finanzamt per Plattformen-Steu­er­trans­pa­renz­ge­setz (PStTG). Für die Kurz­zeit­ver­mie­tung fällt Umsatzsteuer von 7 Prozent an, ein Vorsteuerabzug ist möglich. Dokumentieren Sie jeden Kalendertag genau und trennen Sie private von gewerblichen Nutzungen, da das Finanzamt Ihnen als Eigentümer bei mehr als 180 Tagen Vermietung im Jahr einen Gewerbebetrieb unterstellt.

Kann ich bei Gewerbemiete die Um­satz­steu­er­op­ti­on nutzen?

Ja, bei Vermietung an Gewerbe wählen Sie die Um­satz­steu­er­op­ti­on, um Vorsteuer aus Rechnungen (z. B. Renovierungen) abzuziehen. Schließen Sie die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung aus. Diese Wahl bindet Sie für 5 Jahre. Dafür weisen Sie die Miete zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer aus. Gewerbemietern ist dies oft lieber. Halten Sie diese Vereinbarung schriftlich fest. Das Finanzamt prüft die Regelmäßigkeit; bei einer Mischvermietung (Wohn-/Gewerbe) müssen Sie klar aufteilen.