Nach dem Kauf einer vermieteten Immobilie stellt sich schnell die Frage nach der Miethöhe. Eine Mieterhöhung nach Ei­gen­tü­mer­wech­sel ist möglich, folgt aber gesetzlichen Regeln. Mit dem richtigen Wissen steuern Sie Ihre Einnahmen gezielt und vermeiden Konflikte mit Mietern.

Mann hält Schlüssel vor Mietobjekt in den Händen
Eine Mieterhöhung nach Ei­gen­tü­mer­wech­sel ist nicht ohne Weiteres zulässig, sondern es müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
Das Wichtigste in Kürze
  • Eine Mieterhöhung nach Ei­gen­tü­mer­wech­sel setzt kein neues Mietverhältnis voraus. Der bestehende Vertrag bleibt unverändert bestehen.
  • Die Miete darf nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete steigen, nicht darüber hinaus.
  • Es gilt je nach Region eine Kappungsgrenze von 15 – 20 Prozent innerhalb von drei Jahren.
  • Zwischen zwei Erhöhungen müssen mindestens 15 Monate liegen.
  • Form und Begründung der Erhöhung entscheiden darüber, ob sie rechtlich Bestand hat..
Katharina Heid
Heid Im­mo­bi­li­en­mak­ler - Kontakt Fundierte Markt­wert­ermitt­lung und professionelle Vermarktung von Wohn- und Ge­wer­be­im­mo­bi­li­en

Ein Mietvertrag bleibt auch bei Ei­gen­tü­mer­wech­sel bestehen

Mit dem Kauf einer vermieteten Immobilie treten Sie automatisch in alle Rechte und Pflichten des bisherigen Eigentümers ein. Juristisch spricht man vom Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“, geregelt im § 566 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Das bestehende Mietverhältnis bleibt vollständig erhalten. Weder Mietdauer noch Miethöhe ändern sich durch den Ei­gen­tü­mer­wech­sel. Somit kann eine Mieterhöhung nach dem Ei­gen­tü­mer­wech­sel nicht unmittelbar mit dem Kauf begründet werden. Gleichzeitig übernehmen Sie sämtliche Verpflichtungen gegenüber dem Mieter. Dazu gehören die Instandhaltung, die Ne­ben­kos­ten­ab­rech­nung und auch die Einhaltung aller mietrechtlichen Fristen. Eine Mieterhöhung muss sich daher immer an den bestehenden Vertrag und die gesetzlichen Vorgaben halten. Auch nach dem Ver­mie­ter­wech­sel.

Gesetzliche Grundlage für jede Mietanpassung

Die gesetzliche Grundlage für jede Mieterhöhung bildet § 558 BGB. Danach dürfen Sie die Miete nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete anheben. Diese ergibt sich aus anerkannten Quellen wie dem Mietspiegel der Gemeinde, vergleichbaren Wohnungen oder einem Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten. Eine Mietanpassung nach Ei­gen­tü­mer­wech­sel ist nur zulässig, wenn die aktuelle Miete unter diesem Niveau liegt. Eine dar­über­hin­aus­ge­hen­de Erhöhung ist rechtlich ausgeschlossen.

Zusätzlich begrenzt die sogenannte Kappungsgrenze die Höhe der Anpassung. Innerhalb von drei Jahren darf die Miete maximal um 20 Prozent steigen, in vielen Regionen mit angespanntem Wohnungsmarkt gilt sogar eine Grenze von nur 15 Prozent. Diese Grenze gilt unabhängig davon, ob die Vergleichsmiete rechnerisch höher liegt und definiert damit die maximal zulässige Mieterhöhung deutlich.

Auch zeitlich sind Anpassungen strikt geregelt. Zwischen zwei Mieterhöhungen müssen mindestens 15 Monate liegen. Erst nach Ablauf dieser Frist haben Sie die Möglichkeit, eine erneute Erhöhung zu verlangen. Werden diese gesetzlichen Vorgaben nicht eingehalten, ist die Mieterhöhung unwirksam und kann vom Mieter zurückgewiesen werden. Eine automatische Miet­preis­an­pas­sung nach Ver­mie­ter­wech­sel ist somit ausgeschlossen.

Geschäftsführerin Katharina Heid

In vielen Städten gelten zusätzlich Regelungen zur Mietpreisbremse. Diese betrifft zwar nicht direkt die laufende Miete, beeinflusst aber die langfristige Er­trags­stra­te­gie Ihrer Immobilie.

Ge­schäfts­füh­re­rin Katharina Heid

Manche Verkäufer nehmen Ihnen diesen unerwünschten Einstand beim Mieter sogar ab, indem Sie die Miete noch auf das mögliche Maximum erhöhen. Das sieht auf den ersten Blick gut im Exposé aus und sorgt dafür, dass der Mieter Ihnen als neuem Eigentümer nicht gleich negativ eingestellt ist. Schließlich dürfen Sie in diesem Fall die Miete frühestens nach 15 Monaten erhöhen.

Sonderfälle: Staffel- und Indexmiete

Bei einer Staffelmiete sind die zukünftigen Mieterhöhungen konkret im Mietvertrag festgelegt. Höhe und Zeitpunkt stehen bereits bei Ver­trags­ab­schluss fest und treten automatisch ein. Eine zusätzliche Mieterhöhung nach Ver­mie­ter­wech­sel auf Grundlage der Vergleichsmiete ist in dieser Zeit nicht vorgesehen. Erst wenn die letzte Staffel ausgelaufen ist, gelten die gesetzlichen Regelungen wieder.

Bei einer Indexmiete erfolgt die Anpassung ausschließlich anhand des Ver­brau­cher­preis­in­dex. Steigt die Inflation, kann die Miete entsprechend angepasst werden, unabhängig vom Ei­gen­tü­mer­wech­sel. Gleichzeitig entfällt auch hier die Möglichkeit, parallel eine Mietanpassung über die ortsübliche Vergleichsmiete durchzuführen. Diese Vertragsformen geben Ihnen zwar vorab die Chance, Mieterhöhungen einzuplanen, begrenzen aber Ihre Möglichkeit bei der kurzfristigen Anpassung der Miethöhe erheblich.

Hinweis: Nach einer Modernisierung können Sie die Miete zusätzlich erhöhen, unabhängig von der ortsüblichen Vergleichsmiete. Laut § 559 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dürfen Sie jährlich bis zu 8 Prozent der aufgewendeten Mo­der­ni­sie­rungs­kos­ten auf die Miete umlegen. Diese Mieterhöhung nach Modernisierung folgt eigenen Regeln und ist von der klassischen Mieterhöhung zu unterscheiden.

Formen und Ablauf der Mietanpassung nach Ver­mie­ter­wech­sel

Grundsätzlich stehen Ihnen un­ter­schied­li­che Wege zur Verfügung, um die Miete anzupassen. In der Praxis dominiert die Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete, wobei diese als auch andere Methoden der Miet­preis­an­pas­sung immer eine aktive Mitteilung an den Mieter erfordert.

Damit die Erhöhung wirksam wird, muss Ihr Schreiben mehrere Anforderungen erfüllen:

  • Angabe der neuen Miethöhe inklusive Differenz zur bisherigen Miete
  • Begründung der Mieterhöhung durch Mietspiegel, Ver­gleichs­woh­nun­gen oder Gutachten
  • Einordnung der Wohnung nach Lage, Größe, Baujahr und Ausstattung
  • Hinweis auf das Zu­stim­mungs­recht des Mieters sowie die geltende Frist
  • Einhaltung der Sperrfrist von mindestens 15 Monaten seit der letzten Anpassung

Nach Zugang des Schreibens beginnt die Zu­stim­mungs­frist, die der der Mieter bis zum Ablauf des übernächsten Monats Zeit hat, die Erhöhung zu prüfen und zu akzeptieren. Erst wenn die Zustimmung vorliegt oder gerichtlich ersetzt wird, tritt die neue Miete in Kraft.

Lassen Sie dabei die Begründung für die Mietz­ins­an­pas­sung nicht außer Acht. Ungenaue Vergleichswerte, fehlerhafte Einordnungen im Mietspiegel oder unvollständige Angaben führen regelmäßig zu Rückfragen oder Ablehnung. Durch eine präzise ausgeführte Vorbereitung sparen Sie sich Zeit und vermeiden Konflikte.

Mit unserem einfachen Tool können Sie die mögliche Mietrendite berechnen. Faktoren wie die letzte Mieterhöhung oder Kappungsgrenze werden allerdings nicht berücksichtigt. Unsere Makler und Sach­ver­stän­di­gen helfen Ihnen gerne weiter.

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Reaktionen der Mieter: So setzen Sie die Mieterhöhung ohne Konflikt um

Eine Mieterhöhung nach Ei­gen­tü­mer­wech­sel führt häufig zu Rückfragen oder Einwänden seitens des Mieters. Hier gelangt die Begründung oftmals in die Kritik der Bewohner. In einigen Fällen lehnen Mieter die Mieterhöhung nach Ei­gen­tü­mer­wech­sel zunächst ab, obwohl sie rechtlich zulässig ist. Dazu folgendes Beispiel aus der Praxis:

Ein Kapitalanleger erwirbt eine Zwei­zim­mer­woh­nung in Leipzig und möchte kurz nach dem Ei­gen­tums­über­gang die Miete von 620 auf 710 Euro erhöhen. Die aktuelle Miete liegt tatsächlich unter der ortsüblichen Vergleichsmiete, die Erhöhung wäre dem Grunde nach zulässig. Er schickt dem Mieter ein Schreiben mit Verweis auf den Mietspiegel. Doch die Einordnung der Wohnung stimmt nicht: Der Eigentümer hat die Aus­stat­tungs­merk­ma­le falsch bewertet und die Wohnung einer zu hohen Kategorie zugeordnet.

Der Mieter lehnt ab. Er beauftragt einen Mieterverein, der die fehlerhafte Einordnung binnen weniger Tage schriftlich dokumentiert. Der Eigentümer muss das Verfahren neu aufsetzen, diesmal mit korrekter Begründung, und verliert dadurch drei Monate, in denen die Mieterhöhung noch nicht greift.

Hätte er die Woh­nungs­merk­ma­le von Anfang an sorgfältig mit dem Mietspiegel abgeglichen, wäre die Zustimmung des Mieters sehr wahrscheinlich unproblematisch gewesen.

Daran erkennen Sie vielleicht schon, dass Sie Ihre Erfolgschancen deutlich erhöhen, wenn Sie die Anpassung ausführlich vorbereiten:

  • Leiten Sie die Vergleichsmiete her und stellen Sie alle relevanten Merkmale verständlich dar.
  • Wenden Sie den Mietspiegel korrekt an und begründen Sie die Einordnung klar und deutlich.
  • Berechnen Sie die Erhöhung transparent, sodass der neue Betrag logisch schlüssig ist.
  • Halten Sie Formvorgaben exakt ein, um Angriffsflächen zu vermeiden.
  • Kommunizieren Sie frühzeitig, um Rückfragen direkt zu klären.

Eine transparente Mietanpassung nach dem Ver­mie­ter­wech­sel reduziert den Ab­stim­mungs­auf­wand und erhöht die Wahr­schein­lich­keit einer schnellen Zustimmung erheblich.    

Fazit: Gehen Sie die Mieterhöhung nach dem Ver­mie­ter­wech­sel bewusst an

Eine Mieterhöhung nach Ei­gen­tü­mer­wech­sel passiert nicht automatisch und ist ein geregelter Prozess mit festen rechtlichen Leitplanken. Maßgeblich sind die ortsübliche Vergleichsmiete, die Kappungsgrenze sowie die einzuhaltenden Fristen. Der Ei­gen­tü­mer­wech­sel selbst spielt dabei keine Rolle. Die Entwicklung der Miethöhe lässt sich nur im Rahmen dieser Vorgaben steuern. Ob eine Mieterhöhung nach Ver­mie­ter­wech­sel sinnvoll ist und durchgesetzt werden kann, hängt stark von der bisherigen Miethöhe, der Marktsituation und der Qualität Ihrer Begründung ab. Fehler in der Herleitung oder Form führen nicht nur zu Verzögerungen, sondern können die Anpassung vollständig unwirksam machen.

Eine sorgfältig vorbereitete Mietanpassung nach Ver­mie­ter­wech­sel sorgt dagegen für Klarheit auf beiden Seiten. Wenn Sie die Vergleichsmiete präzise ermitteln, die gesetzlichen Grenzen einhalten und die Erhöhung nachvollziehbar kommunizieren, erhöhen Sie die Zu­stim­mungs­chan­cen deutlich. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Immobilie realistisch zu bewerten, Potenziale zu erkennen und Anpassungen rechtssicher umzusetzen.

André Heid
Heid Im­mo­bi­li­en­mak­ler - Kontakt Fundierte Markt­wert­ermitt­lung und professionelle Vermarktung von Wohn- und Ge­wer­be­im­mo­bi­li­en

Häufige Fragen zur Mieterhöhung nach Ei­gen­tü­mer­wech­sel

In diesem Abschnitt beantworten wir oft gestellte Fragen zur Mieterhöhung nach Ver­mie­ter­wech­sel.

Was passiert mit bestehenden Mietverträgen bei Ei­gen­tü­mer­wech­sel?

Mit dem Ei­gen­tü­mer­wech­sel tritt der neue Eigentümer automatisch in den bestehenden Mietvertrag ein. Alle Vereinbarungen bleiben unverändert bestehen, insbesondere die Miethöhe, Laufzeit und Nebenabreden. Eine Mieterhöhung nach Ei­gen­tü­mer­wech­sel lässt sich daher nicht mit dem Kauf selbst begründen, sondern nur nach den gesetzlichen Regelungen umsetzen.

Wie hoch ist die maximal zulässige Mieterhöhung bei Ei­gen­tü­mer­wech­sel?

Die Höhe richtet sich nach zwei Grenzen: Zum einen darf die Miete nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete steigen. Zum anderen greift die Kappungsgrenze. Innerhalb von drei Jahren sind maximal 20 Prozent Erhöhung erlaubt, in vielen Regionen sogar nur 15 Prozent. Diese Vorgaben definieren die zulässige maximale Mieterhöhung nach Ei­gen­tü­mer­wech­sel verbindlich.

Welche Regelungen gelten für die Mietanpassung nach Ver­mie­ter­wech­sel?

Eine Mietanpassung nach Ver­mie­ter­wech­sel muss schriftlich erfolgen und nachvollziehbar begründet sein. Sie stützt sich in der Regel auf den Mietspiegel, Ver­gleichs­woh­nun­gen oder ein Gutachten. Son­der­re­ge­lun­gen gelten bei Mo­der­ni­sie­rungs­maß­nah­men. Zusätzlich müssen Sie die Sperrfrist von mindestens 15 Monaten seit der letzten Erhöhung einhalten. Erst nach Zustimmung des Mieters wird die neue Miete wirksam.

Kann die Miete nach einem Ei­gen­tü­mer­wech­sel sofort erhöht werden?

Nein, eine sofortige Erhöhung ist nicht möglich. Der Ei­gen­tü­mer­wech­sel allein berechtigt nicht zur Anpassung. Sie müssen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, insbesondere die Fristen und die Begrenzung auf die Vergleichsmiete beachten. Eine Mieterhöhung nach Ver­mie­ter­wech­sel erfordert immer eine formgerechte Mitteilung und eine prüfbare Begründung.

Ich habe eine Staffelmiete übernommen – kann ich zusätzlich erhöhen?

Nein. Bei einer Staffelmiete sind die zukünftigen Erhöhungen bereits im Mietvertrag festgelegt. Diese gelten auch nach dem Ei­gen­tü­mer­wech­sel unverändert weiter. Eine zusätzliche Mieterhöhung nach Ei­gen­tü­mer­wech­sel ist während der Laufzeit der Staffel ausgeschlossen. Erst nach Ablauf der vereinbarten Staffel dürfen Sie wieder nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften erhöhen.